Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich würde einen Schadensersatzanspruch bejahen.
Sie haben mit der potentiellen Mieterin Verhandlungen geführt. Dabei haben Sie sich auf den Besichtigungstermin 31.7 geeinigt. Aus den Verhandlungen hat sich ein Vertrauenstatbestand ergeben, weil Sie anhand der deutlichen Aussagen auf einen Vertragsschluss hoffen durften. Anspruchsgrundlage ist § 311 II Nr. 1 BGB
. Eine Haftung besteht, wenn bei den Verhandlungen das Zusandekommen als sicher hingestellt wird und der andere Teil so zu Vorleistungen veranlasst wird.
Die potentielle Mieterin musste wissen, oder konnte wissen, dass Sie eventuell schon Aufwendungen tätigen würden. Sie können daher die nicht erstattbaren Fahrtkosten zurückverlangen. Schwierig wird es sein hinsichtlich der entgangenen Miete. Sie müssten schon nachweisen, dass Sie einem anderen Interessenten der konkret die Wohnung genommen hätte, abgesagt haben.
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