Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen beschriebene Situation ist leider ein sehr häufig anzutreffendes Phänomen und damit auch Gegenstand diverser Gerichtsentscheidungen gewesen.
Wichtig ist, dass Sie mit jeder Kundin eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen, damit die Kundin dann -wenn sie nicht rechtzeitig absagt und sich damit gem. § 615 BGB in Annahmeverzug befindet- Ihnen den Schadensersatz in Form des Ausfallhonorars zahlen muss.
Hierauf muss die Kunden explicit hingewiesen werden und ihr auch ein Exemplar der schriftlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Die Einzelheiten der Absage ,also mindestens 24 Stunden vorher, müssen ebenfalls schriftlich festgehalten werden.
Wenn dann der Termin dennoch nicht fristgerecht abgesagt, so gibt es keine festen Regeln hinsichtlich der Höhe der "Ausfallgebühr".
Das Gesetz sagt:
"Er (der Dienstleister) muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Wenn Sie den Termin also anderweitig noch vergeben können, dann können Sie kein Ausfallhonorar ansetzen.
Ansonsten halte ich ein Ausfallhonorar von 15 Euro durchaus für angemessen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für kostenfreie Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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