Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
I. Nach § 441 Abs. 1 BGB
kann der Käufer "statt zurückzutreten" den Kaufpreis mindern. Minderungs- und Rücktrittsrecht bestehen deshalb grdsl. alternativ, wenn der Käufer eine mangelhafte Kaufsache erhalten, und er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, soweit diese nicht von vornherein entbehrlich war.
II. In Ihrem Fall wird man sich auf den Standpunkt stellen können, daß der Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert und damit insoweit eine Fristsetzung entbehrlich gemacht hat (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
).
Entscheidend wird daher "nur" sein, ob Sie eine im Zeitpunkt der Übergabe mangelhafte Kaufsache erhalten haben, und ob ggf. ein unwesentlicher oder ein wesentlicher Mangel vorliegt. Bei einem unwesentlichen Mangel ist zwar ein Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
), eine Minderung jedoch nicht.
III. Wann eine Kaufsache mangelhaft ist, richtet sich nach § 434 BGB
.
Nach dieser Vorschrift kommt es in erster Linie (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
) darauf an, ob die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit hat. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn Sie den Wohnwagen tatsächlich "ohne Mikrowelle und ohne Küchenauszug mit Lochblech" bestellt und erhalten haben. Denn in diesem Fall weicht die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht von der vereinbarten ab, so daß ein Sachmangel ausscheidet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen Überblick verschaffen. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere auch im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Bitte beachten Sie , daß eine Beratung innerhalb dieses Forums nur eine erste rechtliche Orientierung bieten kann. Eine detaillierte Prüfung des Sachverhalts sowie evtl. vorhandender Unterlagen kann zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
Sehr geehrter Herr Trettin, herzlichen Dank für die sehr schnelle Antwort - sie geht nur leider an meinem Problem vorbei, so dass ich bitte, folgende Nachfrage stellen zu dürfen:
Bestellt wurde "ohne Mikrowelle", weil der Knaus-Prospekt beim Zubehör schreibt: "Mikrowelle (serienmäßiger Küchenauszug ... entfällt)" und ich daher "ohne Mikrowelle, aber mit serienmäßigem Auszug" bestellen wollte/bestellt habe.
Geliefert wurde ohne Mikrowelle und ohne Auszug, weil der - so Knaus - nicht serienmäßg sei.
Ist die Zubehörbeschreibung (... serienmäßig ...) eine "zugesicherte Eigenschaft" oder muss ich mir entgegenhalten lassen, dass im Sport Plus Paket nur Mikrowelle steht, die ich weggelassen habe? Im Prospekt stehen die Worte "serienmäßiger Küchenauszug", aber Knaus sagt jetzt: "ist nicht serienmäßig")
Danke und freundliche Grüße von Gerhard Reiner
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Aus der Formulierung "Bestellt bestätigt und ausgeliefert ..." hatte ich geschlossen , daß Sie ein Wohnmobil ohne Mikrowelle und ohne Küchenauszug mit Lochplatte bestellt und auch erhalten haben. Dieses Mißverständnis bitte ich zu entschuldigen.
Auch in Ansehung Ihrer Klarstellung dürfte es aber bzgl. des Küchenauszugs an einer vereinbarten
Beschaffenheit fehlen. Ausdrücklich wurde das Vorhandensein eines Küchenauszugs nicht zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht; und auch von einer stillschweigenden Einigung wird man insoweit nicht ohne weiteres ausgehen können.
Allerdings: Eine mangelfreie
Kaufsache muß auch die Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers sowie des Herstellers erwarten darf. Zu diesen "öffentlichen Äußerungen" zählen z. B. Erklärungen in Warenkatalogen.
Vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung des Sachverhalts meine ich daher, daß man durchaus den Standpunkt einnehmen kann, daß ein Wohnmobil wie das von Ihnen erworbene üblicherweise mit einem Küchenauszug versehen ist, weil dieser lt. Prospekt/Preisliste des Herstellers serienmäßig ist und nur bei Ausstattung mit einer Mikrowelle entfällt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt