Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Markenrechtsverletzung setzt eine markenmäßige Benutzung voraus, also einen Herkunftshinweis bzw. die Zuordnung des Produkts zu einem bestimmten Hersteller.
Ein Buchtiteln dagegen soll regelmäßig nur dazu dienen, das Buch von anderen Büchern unterscheiden zu können und weitere Hinweise zu dem Inhalt des Werks zu geben. So hat das Hanseatische OLG (Urteil vom 22. April 2004, AZ: 3 U 115/03
) entschieden, dass der Buchtitel "Was Biotronik alles kann" nicht gegen Rechte aus der Marke "Biotronik" verstößt. Mit ähnlicher Argumentation hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.08.2014, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%201565/14" target="_blank" class="djo_link" title="LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2014 - 3 O 1565/14: Wer ein Buch mit dem Titel "You & Me" vertreibt, v...">3 O 1565/14</a>) geurteilt: Wer ein Buch mit dem Titel "You & Me" vertreibt, verstößt nicht gegen die Rechte an der Marke "You & Me" (für Druckereierzeugnisse).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die angesprochenen Käufer in dem Titel zugleich auch einen Hinweis unmittelbar auf das Unternehmen bzw. den Schauspieler oder dessen Waren oder Dienstleistungen sehen und insoweit der Eindruck einer (geschäftlichen) Verbindung zwischen Roman und dem Unternehmen erweckt wird. Dies ist nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall. Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen seltenen Namen handelt. Der Schauspieler kann die Nutzung daher auch nicht aus Namensrecht untersagen, da es bei einem Allerweltsnamen an einer Zuordnungsverwirrung fehlen dürfte.
Eine Abmahnung können Sie dann theoretisch auch ignorieren und müssten erst reagieren, wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Dennoch empfiehlt es sich natürlich, den konkret geltend gemachten Anspruch kurz anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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