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zeitlich befristetes Verkaufs- und Beleihungsverbot

21. Januar 2021 10:50 |
Preis: 25,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Ich bin Inhaber einer unbelasteten Eigentumswohnung in Stuttgart.

Kann ich ein zeitlich befristetes (in meinem Fall 3 Jahre) Verkaufs- und Beleihungsverbot ins Grundbuch eintragen lassen, das selbstverständlich auch für mich als Eigentümer gelten soll?
Vermutlich über einen Notar?

23. Januar 2021 | 17:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot kann und soll verhindert werden, daß ein Grundstück ohne Zustimmung eines anderen belastet oder veräußert wird. Das scheint Ihr erklärtes Ziel zu sein.

Prinzipiell kann das jeder jedem gegenüber vertraglich erst einmal zusichern.

Wirksam wäre dies aber erst mit einer Eintragung im Grundbuch und das geht nur unter engeren Voraussetzungen als der viel weiteren Vertragsfreiheit im Allgemeinen. Nur dann wäre es nämlich jedem Außenstehenden – und insbesondere auch Gläubigern von Ihnen - gegenüber wirksam.

Eine solche Eintragung setzt aber voraus, daß diese mit einem Rechtsgrund zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten vereinbart wird. Es wird also auf ein familiäres Näheverhältnis abgestellt, was vorliegen muss.

Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie so vorgehen wie geschildert. Da ich den Grund Ihrer Vorgehensweise nicht kenne, kann ich mich zur Sinnhaftigkeit des Vorhabens leider nicht äußern.

Selbstredend muss dies natürlich notariell beurkundet und eingetragen werden. Ohne einen Notar geht also nichts!

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


ANTWORT VON

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