Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ohne genaue Kenntnis der notariellen Vereinbarung ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber folgendes:
Ein dingliches Geh- und Fahrtrecht entsteht durch Einigung (diese könnte in der notariellen Vereinbarung enthalten sein) und Eintragung im Grundbuch. Erforderlich ist diese Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks, also dem dienenden. Im Grundbuch des herrschenden Grundstücks kann zwar ein sogenannter Herrschvermerk eingetragen werden, dies ist aber für die Entstehung des Rechts nicht erforderlich.
Sie sollten also überprüfen, ob das Recht im belasteten Grundstück eingetragen ist. Sollte dies der Fall sein, gilt das Recht auch unter den Rechtsnachfolgern der damaligen Eigentümer.
Wenn keine Eintragung erfolgt sein sollte, muss die notarielle Vereinbarung überprüft werden, ob sich daraus trotz Zeitablaufs und Eigentümerwechsel noch Rechte herleiten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 21.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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