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wieviel Kostgeld ab 18 Jahre an die Mutter? Mutter Harz IV

13. April 2009 17:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


Mein Sohn wird diesen Monat 18 Jahre alt. Er ist Auszubildenter und verdient 486 EUR monatlich.

Er wohnt bei seiner Mutter. Die Mutter geht zwar arbeiten, erhält jedoch Harz IV. Das Nettoeinkommen der Mutter wird sicher weit unter 1000 EUR sein.

Ich gehe davon aus, dass zwar die Mutter Barunterhaltsfähig ist, jedoch unter dem Selbstbehalt kommt und somit keinen Unterhalt leisten kann.

Bis zum 18. Lebensjahr meines Sohnes habe ich den Unterhalt an die Mutter überwießen.

Die jetzige Berechnung für den neuen Unterhalt ergibt sich wie folgt


Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes mtl. 553,- Euro – Anteil Vater lt. Düsseldorfer Tabelle

abzüglich Kindergeld € 164,- mtl.
abzüglich Erwerbseinkommen mtl. 371,- Euro

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

(486,- Euro abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von € 24,30, abzüglich ausbildungsbedingter Mehrbedarf 90,- Euro).

Demnach verbleibt ein monatlich zu zahlender Unterhalt in Höhe von 18,- Euro, der durch mich zu zahlen ist.

Somit ist der Bedarf des Kindes gedeckt.

Nun die Frage:

Da die Mutter Harz IV empfängt, habe ich die Vermutung, dass Sie fast das komplette Einkommen Meines Sohnes haben möchte. Sie wird keinen Barunterhalt leisten können. Der 18 Jährige Sohn lebt bei seiner Mutter

Es ist uns bewusst, dass er Kostgeld zahlen muss. Nur in welcher Höhe? Wenn Ihm von den 553 EUR noch 100 EUR bleiben, sind die Fahrtkosten zur Lehre und Berufsausbildungskosten gerade mal gedeckt und dann bleibt nix mehr für Ihn?

Gibt es gesetzliche Regelung, auch unter Berücksichtigung von HarzIV, was das KIND zu Hause abgeben muss?

13. April 2009 | 19:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

eine gesetzliche Regelung, wieviel Kostgeld ein Azubi abgeben muss, wenn er noch zu Hause wohnt, gibt es nicht. Daran ändert auch der HarzIV Bezug nichts.

Eine durchsetzbare Forderung der Mutter auf Abgabe von Kostgeld besteht demnach nicht. Ihr Sohn wird also gesetzlich gar nichts an die Mutter abgegen müssen.

Das dieses zu Spannungen führen wird, dürfte nach Ihren Angaben klar sein. Daher sollte man eine vernünftige Lösung herbeiführen, die in der Regel bei 20-25% liegt.

Selbstverständlich muss dem Sohn so viel verbleiben, dass er die notwendigen berufsbedingten Anfwendungen abdecken kann und ihm ist zudem auch ein Taschengeld verbleibt.

Hinsichtlich Ihrer Unterhaltsberechnung möchte ich noch darauf hinweisen, dass bei der Ausbildungsvergütung neben den 90,00 EUR nicht noch die 5%ige Berufspauschale zu berücksichtigen ist. Die Ausbildungsvergütung wird nur um die 90,00 EUR bereinigt, es sei denn der Auszubildende hat höhere Ausgaben, z.B. wegen Fahrtkosten, Berufsbekleidung etc. In diesem Fall können auch höhere konkrete Abzüge in Betracht kommen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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