Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich um Markenware, die einmal mit Willen des Markeninhabers auf dem Markt in der BRD oder einem anderen EU- oder Mitgliedsstaat der EWG in Verkehr gebracht worden ist, haben Sie rechtliche Problem nicht zu befürchten, der Ausübung von Schutzrechten steht in diesem Fall § 24 MarkenG
entgegen.
Wenn es sich um Markenware handelt, bei denen § 24 MarkenG
nicht greift, können Sie abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Namentlich dann, wenn die kennzeichenrechtliche Einheit der Markenware manipuliert wird, kommen Unterlassungsansprüche auch dann in Betracht, wenn an sich Erschöpfung vorliegt. Eine solche Manipulation läge bspw. vor, wenn Sie Markenkosmetikartikel ohne die Herstellerverpackung anböten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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