Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sollte der Käufer tatsächlich unbeabsichtigt auf eine falsche Auktion geboten haben, wäre er nach § 119 I BGB
zur Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums berechtigt. Dass er versehentlich das Fehlen der Klimaanlage übersehen hat, berechtigt ihn nach § 119 II BGB
zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums. Dies ändert also nichts. Das Vorliegen eines Irrtums sollten Sie in diesem Fall zugestehen, da Sie dann nach § 122 BGB
Schadensersatz verlangen können. Die Alternative wäre, dass der Vertrag dann noch wirksam wäre, Sie ihn jedoch wegen der anderweitigen Veräußerung nicht mehr erfüllen könnten. Zwar wären Sie dann nach § 323 II BGB
wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Käufers zum Rücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, könnten dann aber keinen Schadensersatz verlangen.Der Ersatz des Vertrauensschadens bedeutet, dass Ihnen die finanzielle Einbuße zu ersetzen ist, die Ihnen durch das Vertrauen auf den wirksamen Vertrag entstanden ist. Dadurch konnten Sie nur einen um 450 € reduzierten Kaufpreis erzielen. Dieser Betrag entspricht dann auch dem Streitwert, da Sie nicht nicht den ursprünglichen Kaufpreiszahlungsanspruch in voller Höhe verlangen sondern nur die Differenz.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für die Antwort.
Sind tatsächlich die 450 Euro Vertrauensschaden? Wie oben geschrieben war es ja so: A bietet 7300 Euro, B 7500 Euro und erhält automatisch von eBay den Zuschlag. B widerruft wegen Irrtum. A ist nach Zuschlagserteilung an B nicht mehr an sein Angebot gebunden, so dass ich letztendlich an C für 7050 Euro verkaufe. Ich hätte jetzt erwartet, dass evtl. die 7300-7050=250 Euro Vertrauensschaden, die 450 Euro aber Erfüllungsschaden sind.
Was muss ich tun um den "Irrtums ...in diesem Fall zuzugestehen"? Ich hatte ja eigentlich durch die eBay-Mahnung implizit diesen Irrtum nicht anerkannt.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf das Angebot des A kommt es nicht an, da es ja rein hypothetisch ist, dass der A den Zuschlag erhalten hätte, wenn B nicht geboten hätte. Genausogut hätte dann der C 7.500 € bieten können. Zudem hatten Sie ja nach der Anfechtung keine Möglichkeit mehr, mit A zu kontrahieren. Sie müssen gar nichts weiter tun, sondern allein den Schadensersatz verlangen, indem Sie selbst auf die Irrtumsanfechtung durch B verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt