Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Der Anspruch gegen die Privatperson richtet sich auf Zahlung aus dem Vertragsverhältnis bzw. auf Schadensersatz. Aus Ihrer Sicht wäre hier der Gerichtsstand nach § 29 ZPO
anzustreben, so dass die Klage bei dem für Sie zuständigen Landgericht einzureichen wäre. Da es sich um einen Prozess mit Auslandsbezug handelt, ist die Zustellung an die Privatperson im Ausland zu bewirken. Die internationalen Zustellung bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen (1965) für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.
Der Geltungsbereich des Abkommens erstreckt sich auch auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bedeutet, dass Zustellungen von Klagen im deutsch- amerikanischen Rechtsverkehr im Regelfall nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) erfolgen.
Nach amerikanischem Recht darf die Zustellung von internationalen Klagen auch auf Wegen erfolgen, welche für inneramerikanische Klagen ausreichend sind. Die Zustellung ist dann vollzogen, wenn die gegnerische Partei über die Tatsache der Klageeinreichung informiert wurde. Allerdings ist in den USA übliche Zustellung im Parteibetrieb in Deutschland die Ausnahme
Insoweit bietet es sich an bei der eingereichten Klage die ordnungsgemäße Zustellung der Klage durch das Gericht von Amts wegen zu besorgen
Erforderlich ist hier eine beglaubigte Übersetzung der Klageschrift.
Eine derartige Klage, die auch mit Kosten verbunden ist, macht allerdings nur dann Sinn, wenn die beklagte Partei vollstreckbares Vermögen in den USA besitzt.
2. Die Einleitung eines Strafverfahrens wäre sicherlich in den USA anzustreben, da dort auch die Vollstreckung erfolgen könnte. Angesichts der anfallenden Gebühren für einen Kollegen in den USA, sollte die wirtschaftliche Seite im Vorfeld geprüft werden, bevor eine entsprechende Strafanzeige beauftragt wird.
3. Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich über die Rechtsanwaltskammer einen Kollegen ausfindig zu machen, der über die entsprechenden Kenntnisse für eine Klage mit Auslandsbezug verfügt und zudem Korrespondenzanwälte in den USA hat, die eine Vollstreckung des ergangenen Urteils bewirken können.
Auch ist eine Anfrage bei der Deutsch Amerikanischen Handelskammer ist sicherlich hilfreich.
http://www.gaccny.com
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
17. Mai 2009
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17:07
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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