Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt im Pachtrecht die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist und die fristlose Kündigung.
Die Kündigungsbeschränkung auf das Ende des Pachtjahres mit Halbjahresfrist betrifft die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Diese Art der Kündigung ist für einige wenige ganz bestimmte Fälle vom Gesetz vorgesehen, zum Beispiel bei Pachtverträgen mit mehr als 30 Jahren Laufzeit oder bei Tod des Pächters und in einer Reihe von anderen Fällen, die in Ihrem Fall aber alle nicht vorliegen.
Der Pächter kann daher nur kündigen, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Dann allerdings kann er es ohne Einhaltung jeglicher Frist tun. Dann wäre also auch die Kündigung zum Jahresende in Ordnung.
Für die fristlose Kündigung gilt aufgrund der Verweisung des § 581 BGB
die mietrechtliche Vorschrift des § 543 BGB
. Danach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an dem Vertragsverhältnis bis zum regulären Ende nicht zuzumuten ist.
Damit steht und fällt das Kündigungsrecht des Pächters mit der Frage, ob tatsächlich die Wolfspopulation eine konkrete und dauerhafte Gefahr darstellt, die es unzumutbar macht, die Wiese noch bis 2021 für die Rinderhaltung zu nutzen. Ein konkretes Gerichtsurteil zu dieser Frage konnte ich trotz sorgfältiger Recherche nicht ausmachen. Ich bin der Auffassung, dass die Wolfspopulation allein als Kündigungsgrund nicht ausreicht. Es müssten schon weitere Umstände hinzukommen, z.B. dass es sich um aggressive Tiere handelt oder dass im näheren Umfeld der Wiese bereits des Öfteren Vieh von den Wölfen gerissen wurde.
Zu diesen Fragen liegen mir keine Informationen vor. Der Ausgang eines etwaigen Prozesses über die Frage der Kündigung kann daher seriös nicht vorhergesagt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist mir nicht bekannt, dass im Umfeld der Wiese bisher Vieh gerissen wurde. Wenn eine fristlose Kündigung nicht in Frage kommt, da die vorhandene Wolfspopulation keinen hinreichenden Grund darstellt (und auch eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nicht in Frage komt), zu welchem Zeitpunkt könnte der Pächter dann ordentlich kündigen? Muss er das Pachtverhältnis bis 2021 fortführen, wenn er (vielleicht aus aus persönichen Gründen) die Rinderhaltung aufgeben möchte oder könnte er den Landpachtvertrag mit einer bestimmten Frist (welche?) auch vor Vertragsende lösen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Vermutung ist richtig: wenn und solange es keinen Grund für eine fristlose oder außerordentliche Kündigung gibt, muss der Pächter das Vertragsverhältnis fortführen bis zum vereinbarten Ende im Jahr 2021. Eine ordentliche Kündigung ist bis dahin nicht möglich. Der Wunsch, die Rinderhaltung aufzugeben ist definitiv kein Grund für eine fristlose oder außerordentliche Kündigung. Der Pächter könnte daher den Vertrag nicht mit dieser Begründung vorzeitig lösen.
Ich hoffe, damit die Nachfrage abschließend beantwortet zu haben, anderenfalls können Sie einfach per Email (kostenlos) noch einmal bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann