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von Anwaltskanzlei vermittelter Rechtschutzversicherer insolvent

| 13. Mai 2025 14:54 |
Preis: 48,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht - ohne Aktenkenntnis - um eine vorbehaltliche Ferndiagnose eines komplexen Falls hinsichtlich einer Anwaltshaftung.

Ich habe meine Lebensversicherung widerrufen auf anraten einer anwaltkanzlei. Die behaupteten die Widerruferklärung sei damals nicht richtig gewesen. Sie haben mir eine Rechtschutzversicherung bei Element Aeguron vermittelt. Die habe ich abgeschossen. Der Die hat am 01.03.2025 Insolvenz angemeldet. Der Prozess war am 11.12.24, die Kostennote kam am 27.02.2025. Der Prozess wurde entgegen der Behauptung der Kanzlei von mir verloren und nun soll ich die 4400,- Anwaltskostennote selbst berappen. Kann man da was tun?

13. Mai 2025 | 15:49

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
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Gerne zu Ihrem Fall, der in mehrfacher Hinsicht misslich ist, weil es (1.) um eine insolvente Rechtsschutzversicherung geht, als auch (2.) um mögliche Pflichtverletzungen der Kanzlei. I

1. Insolvenz der Rechtsschutzversicherung ELEMENT Insurance AG / Aeguron
Nach Ihrer Schilderung wurde der Rechtsschutzvertrag vor dem 01.03.2025 abgeschlossen, der Prozess am 11.12.2024 geführt, und die Rechnung am 27.02.2025 erstellt – also alles vor dem Insolvenzantrag.

Prüfungspunkt: Eintrittspflicht vor Insolvenzeröffnung
Versicherungsfälle, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten (also vor dem 01.03.2025), sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter zu bedienen sind – sofern sie noch nicht bezahlt wurden.

Wenden Sie sich umgehend schriftlich per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Aufgabe bei der Post) an den Insolvenzverwalter der ELEMENT Insurance AG, mit dem Hinweis, dass der Versicherungsfall vor Insolvenzantrag lag und dass eine Leistungszusage bestand. Fügen Sie eine Kopie des Versicherungsvertrags, die Leistungszusage (sofern vorhanden) und die Kostenrechnung bei.
Fristsetzung zur Übernahme oder Stellungnahme (10 Tage).

2. Haftung der Kanzlei wegen Falschberatung / Vermittlung
a) Falsche Prozessprognose oder Ergebnisverschleierung
Wenn die Kanzlei Ihnen den Widerruf der Lebensversicherung als sicher durchsetzbar darstellte, obwohl dies objektiv nicht der Fall war, liegt möglicherweise eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§ 280 BGB i. V. m. § 675 BGB) vor. Bis zur Stellungnahme/Klärung: Äußerstenfalls "Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt".

Lassen Sie ggf. anwaltlich ein Zurückbehaltungsrecht prüfen und den Anspruch formulieren.
Sobald zwar eine anwaltliche Vergütungsrechnung ordnungsgemäß erstellt ist und keine rechtshindernden Einwände bestehen, ist sie grundsätzlich fällig. ABER:

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann Ihnen aber ausnahmsweise zustehen, wenn:

- Gegenansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis bestehen, z. B. - Schadensersatzansprüche gegen die Kanzlei wegen Falschberatung, oder
wenn die Rechnung unschlüssig, unberechtigt oder grob unangemessen ist und Sie berechtigt eine Klärung verlangen.

Mithin relevant:
- Hat die Kanzlei Sie über das Prozesskostenrisiko aufgeklärt?
- Lag neben bzw. außerhalb der Vollmacht eine ausdrücklicher Aufklärung über das Risiko und die Möglichkeit der Ablehnung durch das Gericht vor?
- Hätte Ihnen die Kanzlei angesichts des Prozessverlaufs vom Klageweg abraten müssen?
Das alles lässt sich per Ferndiagnose nicht beantworten. Lassen Sie das ggf. anwaltlich vor Ort prüfen. Auch meine nachfolgenden Ausführungen unter (b)

b) Vermittlung einer unstabilen Rechtsschutzversicherung
Wurde Ihnen die Versicherung durch die Kanzlei aktiv vermittelt (z. B. über ein Formular, Link oder durch aktives Hinwirken), besteht u. U. eine Beraterhaftung, falls die Kanzlei nicht über das Insolvenzrisiko aufgeklärt oder gar wirtschaftlich am Abschluss partizipiert hat.

Beweismittel sichern:
- Schriftwechsel mit der Kanzlei zur Prozessvorbereitung
- Dokumente zur Vermittlung der Rechtsschutzversicherung
-Aussagen zur Erfolgsaussicht / Risiko


Fordern Sie die Kanzlei zur schriftlichen Stellungnahme auf, warum der Prozess verloren ging.
- Machen Sie vorsorglich Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung geltend und - kündigen Sie ggf. eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer an, falls Sie sich getäuscht fühlen.

3. Einwände gegen die Anwaltsrechnung (4400 €)
Die Rechnung muss noch - unabhängig von der Zahlungspflicht - formell und materiell geprüft werden:
-Ist sie nach dem RVG ordnungsgemäß erstellt?
- Entsprechen Gebührenhöhe und Streitwert dem realen Aufwand?
-Gibt es Abweichungen von der Rechtsschutzdeckung, die vorhersehbar waren?

Beantragen Sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine kostenlose Überprüfung der Rechnung.

Alternativ: Vermittlung über Schlichtungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer.

Fazit:
Kontaktieren Sie unverzüglich den Insolvenzverwalter der ELEMENT Insurance AG mit dem Hinweis, dass der Schadensfall vor Insolvenzeröffnung lag.

Fordern Sie die Kanzlei zur Stellungnahme auf, ob eine Haftung wegen Falschberatung / unvollständiger Aufklärung und ggf. schuldhafter bzw. rechtswidriger Vermittlungstätigkeit besteht.

Lassen Sie die Rechnung u. die Vermittlungstätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer oder über die Schlichtungsstelle prüfen.

Dokumentieren Sie alle Aussagen der Kanzlei zur Erfolgsprognose und zum Vermittlungsvorgang der Versicherung – sie sind ggf. für eine Haftung entscheidend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 13. Mai 2025 | 18:21

Hier noch eine Ergänzung zum praktischen Prozedere:

Ihre Forderung wird ja ganz normal zur Tabelle angemeldet werden müssen. Lassen Sie sich dazu tunlichst anwaltlich beraten.

Vertiefend zu dem Thema der Element Insolvenz AG empfehle ich Ihnen diesen Link mit der eher guten Aussichten in Ihrem Fall:

(https://www.test.de/Versicherer-Element-insolvent-6189461-0/):


Zitat und Qu.: Stiftung Warentest:

Wer seit der Fest­stellung der finanziellen Schieflage des Versicherer bis zum 1. April 2025 einen Schaden hatte, konnte gegen­über Element keinen Auszahlungs­anspruch geltend machen. Die Schadens­meldungen werden aber weiterhin bearbeitet. Zuständig ist der Insolvenz­verwalter Rechts­anwalt Friedemann Schade. Auf einem Onlineportal können Betroffene ihre Forderungen anmelden und sich unter www.element-insolvenz.de informieren.

Kunden mit Schaden erhalten eine PIN per Post
Kunden mit ausstehenden Zahlungen sind Gläubiger. Wichtig: Alle bekannten Gläubiger der Element Insurance AG werden schriftlich per Brief­post informiert. Sie erhalten vom Insolvenz­verwalter ein Schreiben mit einer PIN, mit der eine beschleunigte Forderungs­anmeldung möglich ist.

Der Insolvenz­verwalter bittet darum, Forderungen nur mit der bereit­gestellten PIN anzu­melden. Außerdem wurde eine Hotline einge­richtet, die allgemeine Fragen zum Verfahren und zur Forderungs­anmeldung erklärt. Die Beant­wortung individueller Anfragen ist über die Hotline nicht möglich. Die Hotline ist erreich­bar von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 17 Uhr unter der Telefon­nummer 089 / 54 225 42 00.

Forderungs­ansprüche von Kunden wohl abge­deckt
Die gute Nach­richt: Ansprüche von Kunden werden vorrangig vor allen anderen Gläubigern behandelt.


Zum jetzigen Zeit­punkt steht allerdings noch nicht fest, wann und in welcher Höhe die Ansprüche von Kundinnen und Kunden beglichen werden können und ob Abschlags­zahlungen geleistet werden. Betroffen sind zirka 15 000 bis 20 000 Schadengläubiger. Nach erster Einschät­zung der Bundes­anstalt für Finanz­aufsicht (Bafin) ist ein Groß­teil der voraus­sicht­lichen Ansprüche durch das Sicherungs­vermögen abge­deckt. Reicht das Sicherungs­vermögen jedoch nicht zur voll­ständigen Schaden­regulierung aus, werden die Ansprüche nach Quoten bedient.

Forderungs­ansprüche von Kunden wohl abge­deckt

Die gute Nach­richt: Ansprüche von Kunden werden vorrangig vor allen anderen Gläubigern behandelt.

Zum jetzigen Zeit­punkt steht allerdings noch nicht fest, wann und in welcher Höhe die Ansprüche von Kundinnen und Kunden beglichen werden können und ob Abschlags­zahlungen geleistet werden. Betroffen sind zirka 15 000 bis 20 000 Schadengläubiger. Nach erster Einschät­zung der Bundes­anstalt für Finanz­aufsicht (Bafin) ist ein Groß­teil der voraus­sicht­lichen Ansprüche durch das Sicherungs­vermögen abge­deckt. Reicht das Sicherungs­vermögen jedoch nicht zur voll­ständigen Schaden­regulierung aus, werden die Ansprüche nach Quoten bedient."

(Zitatende - gekürzt)

Ihnen gutes Gelingen wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2025 | 09:17

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