Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Schadensersatzansprüche haben Sie dann, wenn der Vertragspartner mit der Fertigstellung der Wohnung in Verzug geraten ist, vgl. §§ 280 Abs. 2
und 286 BGB
.
Verzug tritt nach § 286 BGB
entweder dann ein, wenn Sie eine fällige Leistung ergebnislos angemahnt haben oder die Fälligkeit einer Leistung kalendermäßig bestimmt ist.
Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel, wonach die Bezugsfertigkeit für den 30.06.2015 "angestrebt" wird, stellt wahrscheinlich keine solche kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit dar, da aus dem verwendete Begriff des "anstrebens" wohl noch kein entsprechender Bindungswille des Vertragspartners herzuleiten ist.
Er wollte danach diesen Termin zu erreichen versuchen (eben anstreben), aber nicht dafür einstehen, wenn es nicht klappen sollte.
Ihnen als Vertragspartner musste aufgrund dieser Formulierung auch klar sein, dass der 30.06. noch kein vertraglich festgelegter Leistungszeitpunkt war, sondern ein als wünschenswert in Auge gefasster Termin.
Sie werden daher nicht umhin kommen, die Leistung anzumahnen und so den Verzug herzustellen.
Erst danach haben Sie Schadensersatzansprüche.
Eine Zustimmung zur entschädigungslosen Ausweitung der Frist um 6 Monate brauchen Sie natürlich nicht zu erteilen; es ist aus rechtlichen Gründen auch auf keinen Fall zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
22. Juni 2015
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09:47
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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