Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Dass der Gerichtsvollzieher an Ihrer Postanschrift vollstreckt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn Sie dort Ihre Post - auch vom Gericht - erhalten, handelt es sich um eine "ladungsfähige Anschrift". Ob Sie dort auch behördlich gemeldet sind, ist hingegen unerheblich. Hat der Gerichtsvollzieher Sie dort bereits mehrfach nicht angetroffen, ist auch die Öffnung der Wohnung mit Gewalt zulässig.
2. Hinsichtlich des Eindringens in die zweite (obere) Wohnung ist in der Tat fraglich, ob diese Maßnahme verhältnismäßig war. Denkbar wäre dies, wenn an beiden Wohnungen der gleiche Nachname angebracht ist, ohne dass ersichtlich wird, welches Familienmitglied in welcher Wohnung lebt. Dann durfte der Gerichtsvollzieher wohl zulässigerweise auch die obere Wohnung zwangsweise öffnen lassen, wenn niemand öffnete.
3. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Gerichtsvollzieher die obere Wohnung unberechtigt geöffnet hat, oder dabei unsachgemäß vorgegangen wurde und übermäßiger Schaden (Sach- oder Gesundheitsschaden) entstanden ist, kommt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 834 BGB
, Art. 34 GG
in Betracht. Die entsprechende Klage wäre durch Ihre Mutter bzw. Großmutter als Geschädigte beim Landgericht zu erheben. Dazu müssten aber insbesondere die Ursächlichkeit und der Umfang der Schäden "gerichtsfest" dokumentiert werden, etwa durch Zeugenaussagen, Fotos, Gutachten usw.
4.Unabhängig davon besteht natürlich die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher. Diese ist jederzeit form- und fristlos möglich, hat aber regelmäßig nur geringe Aussicht auf Erfolg. Sie würde auch bei Erfolg lediglich zu einer Disziplinarmaßnahmen gegen den Gerichtsvollzieher führen, nicht jedoch zu einer Schadensersatzzahlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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