Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihren Angaben gemäß wie folgt beantworten möchte:
Zu Berücksichtigen ist das WEG, dem Sie die einzelnen Regelungen entnehmen können.
Den Ablauf möchte ich folgendermaßen umreißen:
Zunächst ist eine Eigentümerversammlung einzuberufen, zu der alle Wohnungseigentümer einzuladen sind.
Danach muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Diese liegt dann vor, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten.
Bei der Beschlussfassung nach dem WEG ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Mehrheitsbeschlüssen und einstimmigen Beschlüssen. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können durch einfachen Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Hierfür reicht bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung, dass mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen abgegeben werden, wobei die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmgleichheit zwischen Nein- und Ja- Stimmen genügt dagegen für das Zustandekommen eines Beschlusses nicht aus.
Durch Mehrheitsbeschluss kann auch die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums geregelt werden.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung kann jedoch vorgesehen sein, dass für den Erlass oder die Änderung bestimmter Regelungen eine qualifizierte Mehrheit in Form einer 3/4- oder 2/3- Mehrheit erforderlich ist. Auch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann vorgeschrieben werden.
Das Ergebnis der Eigentümerversammlung ist dann in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsvorsitzenden (also in der Regel vom Verwalter) und von einem Wohnungseigentümer zu unterschreiben ist.
Jeder Wohnungseigentümer hat dann das Recht, sich über die Ergebnisse der Eigentümerversammlung und alle gefassten Beschlüsse zu informieren. Eine Übersendung der Niederschrift an jeden Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht notwendig, empfiehlt sich aber.
Wenn Sie diese Verwaltungstätigkeit ausüben, so besteht stillschweigend ein Dienstvertrag nach § 611 ff BGB
. Dies kann von beiden Seiten jederzeit fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden nach § 626 BGB
. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können, so stellt dies einen wichtigen Grund dar. Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB
. Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass eine Vergütung nach § 612 BGB
als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleitung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht