Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Raten anzunehmen.
2. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist eine Stundung auf Zeit – Sie akzeptieren damit, dass der jeweilige Teil erst später gezahlt wird.
3. Sie können – wenn Sie keine Raten vereinbaren – die monatliche Miete jeweils nach Fälligkeit (s. Mietvertrag) gerichtlich im Wege des Mahnbescheides geltend machen.
4. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit der 2. Monatmiete im Verzug ist (§ 543 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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