Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Welche Chancen bestehen die Renovierungskosten vom Verkäufer zu bekommen. (gerichtlich / außergerichtlich)?
Ein Vorgehen gegen den Verkäufer hat Aussicht auf Erfolg, wenn insoweit ein Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch besteht.
Hier muss wohl tatsächlich über den Weg des Schadensersatzes gegangen werden. Der Verkäufer hat objektiv über das Vorliegen von Mängeln getäuscht. Der Anspruch ist daher gegeben.
In der Praxis problematisch ist nur die Beweislage. Sie werden hier beweisen müssen, dass bestimmte Mängel vorliegen und Sie keine Kenntnis von diesen während der Besichtigung nehmen konnten.
Der Verkäufer kann seine Verantwortung nicht abwälzen, in dem er meint, die bekannten Mängel wären durch professionelle Firmen etc. ausgebessert worden. Der Verkäufer ist insoweit für den mangelfreien Zustand des Objekts verantwortlich.
Dennoch muss nachgewiesen werden, dass die Mängel vorliegen, dass Sie keine Kenntnis nehmen konnten und dass auch der Verkäufer die Mängel kannte.
2. Sind bereits Fristen verjährt oder kommt es bald zur Verjährung ?
Die gewöhnliche Gewährleistungsfrist läuft 2 Jahre und ist grundsätzlich schon Anfang 2009 abgelaufen. Wenn aber – sinnvoller Weise – hier der Weg über Schadensersatz gegangen wird, laufen andere (längere) Fristen. Hier kommt mindestens die 3-jährige Verjährungsfrist zu tragen, wenn nicht sogar eine längere. Die Frist ist daher noch nicht vorbei.
Durch Ingangsetzen der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Verkäufer und einem selbständigen Beweisverfahren können hier auch die Fristen gehemmt werden, also deren Lauf unterbrochen werden. Es geht Ihnen hier keine Zeit verloren.
3. Mit welche Kosten für Rechtsanwalt /Gericht ist für erste und zweite Instanz zu rechnen
und in welchen Zeitrahmen bewegt sich das.
Bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung sind gewöhnliche Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu zahlen, die sich nach dem Streitwert richten. Da hier insoweit der Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann, muss aus dem Mittelwert ein vorläufiger Streitwert von etwa 20.000 € gebildet werden.
Danach berechnen sich die Kosten für den Anwalt, die sich hier dann auf etwa 850 € netto belaufen würden. Gegebenenfalls kann eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernehmen. Im Falle des Obsiegens sind die Kosten von dem Verkäufer zu tragen.
Für ein gerichtliches Vorgehen erhöhen sich die Kosten für den Anwalt entsprechend und es kommen Gerichtsgebühren hinzu. Weiterhin wird hier ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Für diese Kosten werden zunächst auch Sie in Anspruch genommen. Im Fall des Obsiegens sind aber alle Kosten vom Verkäufer zu tragen.
Das Kostenrisiko nur für Ihre Seite und ohne Gutachter beläuft sich auf etwa 2000 bis 2500 €.
4. Welche Art von Gutachter muss hier verwendet werden (Kosten ?)
Hier kann und sollte auch ein Bausachverständiger herangezogen werden. Zunächst kann im sogenannten selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstellt werden. Für die Kosten müssten Sie aufkommen und auch das Gutachten veranlassen.
In einem Gerichtsverfahren würde das Gericht das Gutachten in Auftrag geben, Sie müssten aber dennoch zunächst die Kosten tragen.
Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeiten des Gutachters und können sich erfahrungsgemäß auf Beträge ab 3000 € belaufen.
5. Darf bereits eine Renovierung stattfinden (nach Begutachtung) da der Schimmelbefall weiter fortschreitet und gesundheitlich bedenklich ist.
Es sollte hier eine ausführliche und abgeschlossene Beweissicherung vorgenommen werden. Dann kann auch schon renoviert werden. Wichtig ist, dass alle Mängel dennoch nachvollzogen werden können. Daher unbedingt erst alle notwendigen Beweise sichern.
Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen hier nur raten, dringend einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen und die Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. Es sollte auch zeitnah das selbständige Beweisverfahren angestrengt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin