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verschwiegener Mangel bei Hauskauf

15. August 2009 09:33 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Am 30.01.07 haben wir eine DHH von Baujahr 1981 gekauft. Lt. Maklerbeschreibung wurde das Haus vor kurzem neu renoviert. (Es waren die Wände neu gestrichen (auch Keller) und teilw. neuer Teppich).

Seit einiger Zeit ist uns ein muffiger unangenehmer Geruch im Bereich Treppenhaus, Keller aufgefallen. Nach genauer Recherche mussten wir Schimmel und Feuchtigeitsschäden im Keller in derzeit 2 Räumen feststellen (ich vermute der Schimmel wurde nur überstrichen).
Einn Schimmeltest ergab einen Hinweis auf Schimmelbelastung.
Nach Rücksprache mit den Nachbarn wurde mir mitgeteilt, dass es vor unserem Kauf zu einem Wassereinbruch über ein Kellerfenster kam und der Keller von der Feuerwehr ausgepumpt werden musste.

Folgendes kann ich mir von meinem Nachbarn jederzeit bezeugen lassen:
• Wassereinbruch
• Er hatte damals im Keller bereits Schimmelflecken gesehen und den Besitzer darauf hingewiesen dass er dass doch besser machen lassen soll (natürlich nur mündlich)
• Im Keller wurden Trocknungsgeräte von einer Firma aufgestellt

Wie und was im Keller damals saniert wurde kann nicht nachvollzogen werden. Ich vermute nur Bautrocknung und Überstreichen der Schimmel und Wasserflecken mit Sperrfarbe.

Die Vormieter sind derzeit nicht greifbar da unbekannt nach USA verzogen. Evtl. kann hier noch mal ein Emailkontakt hergestellt werden, um hier auch noch bezeugen zu lassen, dass es einen Wassereinbruch gegeben hatte.

Eine Bestätigung der Feuerwehr über das Auspumpen sollte auch noch zu bekommen sein.

*************Im Kaufvertrag stehen folgende wichtigen Positionen:**************

Verkäuferpflichten:
Der Vertrag verpflichtet den Verkäufer die Immobilie zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen und zwar vorbehaltlich speziellerer Regeln in diesem Vertrag frei von Sach und Rechtsmängeln.
Eine besondere Beschaffung wird nicht vereinbart. Entscheidend ist, dass sich die Immobilie zur Verwendung als Doppelhaushälfte eignet.

Besitzübergang:
Der Verkäufer hat das Objekt im aktuellen Zustand zu übergeben, nicht aber zu renovieren oder sonst wie aufzubereiten
Mit Übergang gehen, Besitz, Nutzten, Lasten und die Gefahr über und es beginnt die Verjährung.

Sachhaftung
Erwerber haben das Vertragsobjekt besehen und untersuchen können.
Der Verkäufer schließt bei gleichwohl vorhandenen Mängeln jede Haftung aus. Insoweit sind insbesondere etwaige Rechte auf Nacherfüllung, zum Rücktritt, auf Schadensersatz und auf Minderung ausgeschlossen, soweit nicht das Gesetz für die besonderen Fälle der Arglist, des gesetzlichen Verbots, bei Sittenwidrigkeit oder in anderen Sonderfällen anders anordnet.

Verkäufer gibt keine Garantie ab, bestätigt jedoch, keinen Mangel arglistig verschwiegen zu haben, insbesondere keine Umstände zu kennen,
- die der gewöhnlichen Verwendung der Immobilie als Wohnhaus entgegen stehen
oder
- nach denen Altlasten bestehen , deren Beseitigung nach dem BBodSchuG behördlich verlangt werden können.

Sonstige Abnutzungserscheinungen gelten nicht als Sachmangel.

In den vergangenen fünf Jahren wurden am Objekt verschiedene Erhaltungs Verbesserungs u.a. Fremdarbeiten vorgenommen. Soweit daraus Ansprüche gegen Handwerker und sonstige Dritte wegen Mängel oder aus Schutzpflichtverletzung in Betracht kommen, werden solche Ansprüche an den Erwerber mit Wirkung ab Besitzübergang und aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung abgetreten. Treten Mängel auf, hat der Veräusserer umfassend Auskunft zu geben und einsicht in Verträge mit bausausführenden Dritten zu geben. Rücktritt oder ähnliche Gestaltungsrechte, die Pflichten der Veräußerers auslösen können, kann Erwerber aber nur mit Zustimmung der Veräußerers vornehmen.


****** Ende Kaufvertrag ******************************************************

Renovierungskosten:
Ich vermute dass sich die Kosten je nach Befall (ob mit oder ohne Entfernen des Estrichs + Fussbodenheizung) sich auf 5000-30000 Euro belaufen werden.


Folgende Fragen hätte ich gerne geklärt:

Ich sehe hier nur die Möglichkeit wegen Arglist /Sittenwidrigkeit an Schadensersatz zu kommen, da der Rest der Sachmängelhaftung ja ausgeschlossen ist.
Was passiert wenn der Verkäufer meint, er hätte die Schäden ja professionell ausbessern lassen und es ein Fehler der Firma ist für die er nichts kann. Darum müsste er uns den Vorschaden nicht mitteilen.
1. Welche Chancen bestehen die Renovierungskosten vom Verkäufer zu bekommen. (gerichtlich /aussergerichtlich)?
2. Sind bereits Fristen verjährt oder kommt es bald zur Verjährung ?
3. Mit welche Kosten für Rechtsanwalt /Gericht ist für erste und zweite Instanz zu rechnen
und in welchen Zeitrahmen bewegt sich das.
4. Welche Art von Gutachter muss hier verwendet werden (Kosten ?)
5. Darf bereits eine Renovierung stattfinden (nach Begutachtung) da der Schimmelbefall weiter fortschreitet und gesundheitlich bedenklich ist.

15. August 2009 | 09:55

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1. Welche Chancen bestehen die Renovierungskosten vom Verkäufer zu bekommen. (gerichtlich / außergerichtlich)?

Ein Vorgehen gegen den Verkäufer hat Aussicht auf Erfolg, wenn insoweit ein Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch besteht.

Hier muss wohl tatsächlich über den Weg des Schadensersatzes gegangen werden. Der Verkäufer hat objektiv über das Vorliegen von Mängeln getäuscht. Der Anspruch ist daher gegeben.

In der Praxis problematisch ist nur die Beweislage. Sie werden hier beweisen müssen, dass bestimmte Mängel vorliegen und Sie keine Kenntnis von diesen während der Besichtigung nehmen konnten.

Der Verkäufer kann seine Verantwortung nicht abwälzen, in dem er meint, die bekannten Mängel wären durch professionelle Firmen etc. ausgebessert worden. Der Verkäufer ist insoweit für den mangelfreien Zustand des Objekts verantwortlich.

Dennoch muss nachgewiesen werden, dass die Mängel vorliegen, dass Sie keine Kenntnis nehmen konnten und dass auch der Verkäufer die Mängel kannte.


2. Sind bereits Fristen verjährt oder kommt es bald zur Verjährung ?

Die gewöhnliche Gewährleistungsfrist läuft 2 Jahre und ist grundsätzlich schon Anfang 2009 abgelaufen. Wenn aber – sinnvoller Weise – hier der Weg über Schadensersatz gegangen wird, laufen andere (längere) Fristen. Hier kommt mindestens die 3-jährige Verjährungsfrist zu tragen, wenn nicht sogar eine längere. Die Frist ist daher noch nicht vorbei.

Durch Ingangsetzen der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Verkäufer und einem selbständigen Beweisverfahren können hier auch die Fristen gehemmt werden, also deren Lauf unterbrochen werden. Es geht Ihnen hier keine Zeit verloren.


3. Mit welche Kosten für Rechtsanwalt /Gericht ist für erste und zweite Instanz zu rechnen
und in welchen Zeitrahmen bewegt sich das.

Bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung sind gewöhnliche Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu zahlen, die sich nach dem Streitwert richten. Da hier insoweit der Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann, muss aus dem Mittelwert ein vorläufiger Streitwert von etwa 20.000 € gebildet werden.

Danach berechnen sich die Kosten für den Anwalt, die sich hier dann auf etwa 850 € netto belaufen würden. Gegebenenfalls kann eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernehmen. Im Falle des Obsiegens sind die Kosten von dem Verkäufer zu tragen.

Für ein gerichtliches Vorgehen erhöhen sich die Kosten für den Anwalt entsprechend und es kommen Gerichtsgebühren hinzu. Weiterhin wird hier ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Für diese Kosten werden zunächst auch Sie in Anspruch genommen. Im Fall des Obsiegens sind aber alle Kosten vom Verkäufer zu tragen.

Das Kostenrisiko nur für Ihre Seite und ohne Gutachter beläuft sich auf etwa 2000 bis 2500 €.


4. Welche Art von Gutachter muss hier verwendet werden (Kosten ?)

Hier kann und sollte auch ein Bausachverständiger herangezogen werden. Zunächst kann im sogenannten selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstellt werden. Für die Kosten müssten Sie aufkommen und auch das Gutachten veranlassen.

In einem Gerichtsverfahren würde das Gericht das Gutachten in Auftrag geben, Sie müssten aber dennoch zunächst die Kosten tragen.

Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeiten des Gutachters und können sich erfahrungsgemäß auf Beträge ab 3000 € belaufen.


5. Darf bereits eine Renovierung stattfinden (nach Begutachtung) da der Schimmelbefall weiter fortschreitet und gesundheitlich bedenklich ist.

Es sollte hier eine ausführliche und abgeschlossene Beweissicherung vorgenommen werden. Dann kann auch schon renoviert werden. Wichtig ist, dass alle Mängel dennoch nachvollzogen werden können. Daher unbedingt erst alle notwendigen Beweise sichern.


Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen hier nur raten, dringend einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen und die Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. Es sollte auch zeitnah das selbständige Beweisverfahren angestrengt werden.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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