Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Vermieter ist nicht befugt über einen Schlüssel zur vermieteten Wohnung zu verfügen, wenn Sie als Mieter ihm dies etwa im Mietvertrag ausdrücklich gestattet haben. Ansonsten ist ein ungestörter Mietgebrauch nicht möglich. Nur Sie entscheiden darüber, wer die angemieteten Räumlichkeiten betreten darf
Durch das Zurückbehalten von Schlüsseln hat Ihr Vermieter erheblich gegen seine Pflichten verstoßen, was Sie grundsätzlich zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB
berechtigt. Durch das Betreten der Wohnung ohne Ihren Willen macht sich der Vermieter bzw. dessen Sohn sogar wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB
strafbar.
Sie müssen sich diesen Zustand nicht gefallen lassen und sollten den Vermieter daher zur Herausgabe sämtlicher Schlüssel auffordern und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Gerne bin ich bereit, in diesem Zusammenhang Ihre Interessen zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26. März 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Da eine fristlose Kündigung ohne eine andere geeignete Wohnung leider nicht möglich ist, wäre es noch interessant für uns zu wissen, ob man den Vermieter aufgrund des Hausfriedensbruchs rechtlich belangen kann.
Die Herausgabe aller Schlüssel dürfte nicht erfolgreich sein, da man die Haustürschlüssel ohne Probleme beim Schlüsseldienst nachmachen kann, es also keinerlei Kontrolle gibt, ob tatsächlich alle Schlüssel ausgehändigt wurden oder nicht.
Im Voraus vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
für einen Schadenersatz muss Ihnen ein bezifferbarer Schaden entstanden sein, was nur sehr schwierig darlegbar ist.
Strafrechtlich kann der Vermieter aber infolge einer entsprechenden Anzeige belangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt