Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Grundsätzlich verhält es sich so, dass das Einstecken in die Handtasche bereits Beweis genug sein kann, weil die Flasche ja in dem höchstpersönlichen Herrschaftsbereich der Person deponiert wurde. Nach meiner Einschätzung muss Ihrer Freundin daher nicht mehr nachgewiesen werden, dass sie die Ware an der Kasse nicht bezahlt hat. Umgekehrt gilt: Sollte Ihre Freundin noch belegen können, dass Sie die Ware bezahlt hat, durch einen Kassenbon o.Ä., wäre dies selbstverständlich sehr entlastend.
2. Wenn am Eingang des Ladenlokals ein entsprechender Hinweis zu finden ist, dann hätte sich Ihre Freundin im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Betreten des Geschäfts damit einverstanden erklärt, im Falle des Diebstahls eine Fangprämie zu zahlen. Diese wäre sofort fällig und hat mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nichts zu tun. Natürlich muss auch hier der Diebstahl ersteinmal nachgewiesen sein.
3. Die Fangprämie kann auch unter Vorbehalt bezahlt werden. Dies würde sich hier auch anbieten.
4. Selbstverständlich kann die Zahlung der Fangprämie auch als Eingeständnis der Schuld ausgelegt werden. Deshalb sollte Ihre Freundin zumindest einen Brief an den Geschäftsinhaber richten, den Vorgang dort erklären und mitteilen, dass sie die Fangprämie nur unter Vorbehalt zahlt, um die Sache zum Abschluss zu bringen.
5.Nein.
6. Ja. In der Regel kommt ein Anhörungsbogen der Polizei.
7. Ja. Die Einschaltung eines Anwalts macht hier Sinn. Dieser kann auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken und auch die Sache mit der Fangprämie regeln. Dies macht auf jeden Fall Sinn, ist aber nicht ganz billig: Die zu erwartenden Kosten liegen bei Euro 500,00 bis Euro 800,00.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Sehr geehrter Rechtsanwalt Zimmlinghaus,
besten Dank für Ihre prompte Antwort und Ihre ausführliche Beantwortung!
Sie schreiben, dass das Einstecken in die Handtasche bereits Beweis genug sein kann, weil die Flasche ja in dem höchstpersönlichen Herrschaftsbereich der Person deponiert wurde.
Ist es aber nicht so, dass dies „Vollendungsvermutung" vor allem bei kleineren Sachen/ Gegenstände geringeren Umfangs wie etwa Zigaretten, Kaugummis, Feuerzeugen oder Schokolade eine Rolle spielt?
Kann auch bei einem größeren Gegenstand, wie der Flasche (die ja nicht gerade unauffällig und klein ist) mit dem Einstecken schon von vollendetem Diebstahl eines Ladendiebstahls ausgegangen werden?
Ich dachte, die Vollendung ist dann erst mit Verlassen des Geschäfts bzw. der Kassenzone nachgewiesen.
Wie gesagt, davon wurden meiner Freundin eine Woche später keine Videoaufnahmen vorgespielt.
In der Praxis ist es doch gerade so, dass im Supermarkt größere Einkäufe oft in mitgebrachten Taschen verstaut werden (wenn man z.B. keinen Einkaufswagen nimmt) , die dann an der Kasse wieder geleert werden.
Wenn die Vollendung des Diebstahls aber nicht nachgewiesen werden kann, wie ist dann die Rechtsposition? Ist dann bei einer Flasche alleine der Versuch strafbar?
Um Mehrkosten durch ein Inkassobüro zu vermeiden, wird meine Freundin die Fangpämie unter Vorbehalt zahlen. Bedenken bestehen lediglich wegen des Erklärungsbriefes an den Geschäftsinhaber, da es nicht nach einem Schuldeingeständnis aussehen soll. Kann es nachtteilig sein, den Vorgang nicht zu erklären?
Ich bedanke mich schon im voraus für Antwort!
Viele Grüße
C
Sehr geehrter Rechtsanwalt Zimmlinghaus,
besten Dank für Ihre prompte Antwort und Ihre ausführliche Beantwortung!
Sie schreiben, dass das Einstecken in die Handtasche bereits Beweis genug sein kann, weil die Flasche ja in dem höchstpersönlichen Herrschaftsbereich der Person deponiert wurde.
Ist es aber nicht so, dass dies „Vollendungsvermutung" vor allem bei kleineren Sachen/ Gegenstände geringeren Umfangs wie etwa Zigaretten, Kaugummis, Feuerzeugen oder Schokolade eine Rolle spielt?
Kann auch bei einem größeren Gegenstand, wie der Flasche (die ja nicht gerade unauffällig und klein ist) mit dem Einstecken schon von vollendetem Diebstahl eines Ladendiebstahls ausgegangen werden?
Ich dachte, die Vollendung ist dann erst mit Verlassen des Geschäfts bzw. der Kassenzone nachgewiesen.
Wie gesagt, davon wurden meiner Freundin eine Woche später keine Videoaufnahmen vorgespielt.
In der Praxis ist es doch gerade so, dass im Supermarkt größere Einkäufe oft in mitgebrachten Taschen verstaut werden (wenn man z.B. keinen Einkaufswagen nimmt) , die dann an der Kasse wieder geleert werden.
Wenn die Vollendung des Diebstahls aber nicht nachgewiesen werden kann, wie ist dann die Rechtsposition? Ist dann bei einer Flasche alleine der Versuch strafbar?
Um Mehrkosten durch ein Inkassobüro zu vermeiden, wird meine Freundin die Fangpämie unter Vorbehalt zahlen. Bedenken bestehen lediglich wegen des Erklärungsbriefes an den Geschäftsinhaber, da es nicht nach einem Schuldeingeständnis aussehen soll. Kann es nachtteilig sein, den Vorgang nicht zu erklären?
Ich bedanke mich schon im voraus für Antwort!
Viele Grüße
C
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat ist es stets sehr Einzelfall-abhängig, in welchen Fällen von Wegnahme besprochen werden kann. Jedoch kann auch das Einstecken einer Flasche in in die Handtasche den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams darstellen, weil die Flasche in die höchstpersönliche Herrschaftssphäre verbracht wird, auf die der Ladeninhaber nicht mehr ohne weiteres zugreifen kann. Alleine das Einstecken der Flasche kann die Diebstahlstat begründen. Für eine strafbare Handlung muss allerdings auch Vorsatz gegeben sein. Wenn Ihre Freundin die Flasche bezahlt hat, liegt dementsprechend auch kein strafbarer Diebstahl vor. Auf Versuch kommt es in der von Ihnen geschilderten Situation nicht mehr an, da bereits das Einstecken die Vollendung bedeutet. Bei mitgebrachten Einkaufstaschen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob diese einen persönlichen, nicht mehr kontrollierbaren Herrschaftsbereich, die sogenannte Gewahrsamsenklave, begründen. Wie gesagt, die Freundin sollte versuchen, nachzuweisen, dass sie doch noch bezahlt hat oder darzulegen, dass sie die Flasche noch bezahlen wollte, dies aber dann wegen des Kindes vergessen hatte (kein Vorsatz).
Was den Brief an den Geschäftsinhaber angeht, sollte sich darin die Situation erklären und darlegen, dass sie die Fangprämie nur zahlt, um weitere Konsequenzen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage beantwortet zu haben und wünsche Ihrer Freundin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt