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Ladendiebstahl-Fangprämie zahlen?

22. Juli 2010 18:34 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Zusammenfassung

Ist es rechtens, dass ich wegen des angeblichen Diebstahls einer Melone zu einer Zahlung von 100 Euro Fangprämie verpflichtet wurde?

Eine Fangprämie ist grundsätzlich zulässig, muss aber im Verhältnis zum Warenwert und zum entstandenen Schaden stehen. Eine Fangprämie von 100 Euro für eine Melone scheint unangemessen hoch.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde gestern wegen angeblichen (unberechtigterweise, aber daran lässt sich nun leider nichts mehr ändern) Diebstahls einer Melone beklagt und zur Zahlung von 100 Euro Fangprämie verpflichtet. Ist dies rechtens? Wird nun ein Verfahren gegen mich eingeleitet? Womit muss ich schlimmstenfalls rechnen (es wurde vor einiger Zeit schon mal Klage gegen mich erhoben, wegen Diebstahls geringfügiger Wertsachen - insgesamt 2,15 Euro)?

Vielen Dank schon im voraus für eine Antwort.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für die Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworte:

1. Einleitung eines Verfahrens

Der Diebstahl einer Melone stellt einen Diebstahl geringwertiger Sachen dar, § 248 a StGB . Eine solche Tat wird nur auf Antrag verfolgt oder wenn ausnahmsweise von der Strafverfolgungsbehörde das öffentliche Interesse bejaht wird. Das öffentliche Interesse wird in der Regel nur sehr selten gegeben sein.

Kaufhäuser, Supermärkte etc. stellen aber meist auch bei sehr geringen Warenwerten einen Strafantrag, so dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren einleiten und die Ermittlungen aufnehmen müssen.

Sofern in Ihrem Fall von dem Geschädigten Strafantrag gegen Sie erstattet wurde/wird, ist es also sehr wahrscheinlich das zunächst ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird.

2. "Was kann auf mich zukommen"

In den meisten Fällen wird ein Diebstahl geringfügiger Sachen eingestellt, und zwar entweder nach § 153 StPO oder nach § 153 a StPO . Eine Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit bleibt für den Täter ohne spürbare Auswirkungen. Es werden zwar die Ermittlungen aufgenommen und durchgeführt, aber es gibt keine Bestrafung.

Bei der Einstellung nach § 153 a SrPO wird das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt, wobei die Auflage in den meisten Fälle in Form einer Zahlung eines Geldbetrags verhängt wird. Eine Einstellung nach § 153 a StPO erfolgt meist dann, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt oder aber der Schaden so hoch ist, dass eine folgenlose Einstellung nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Da Sie mitteilten, dass es bei Ihnen eine entsprechende Vorbelastung gibt, halte ich eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO für relativ wahrscheinlich, so dass Sie nur insofern "bestraft" werden würden, als dass Sie einen relativ geringen Geldbetrag zahlen müssen.

Eine Anklage mit Gerichtsverfahren ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nach meiner Erfahrung in derartigen Fällen auch bei einer einschlägigen Vorbelastung eher selten. Aber in selbst in diesem schlimmsten Fall enden solche Gerichtsverfahren meist entweder mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen eine Auflage (Zahlung eines bestimmten Betrags) oder mit einer geringen Geldstrafe, welche von Ihren Einkommensverhältnissen und der Schadenshöhe abhängig wäre.

Sie sollten sich also vorsorglich in jedem Fall darauf einrichten, dass Sie noch einen Geldbetrag an das Gericht zahlen müssen.

3. Fangprämie

Das Thema Fangprämie ist immer wieder ein Streitpunkt. In einer schon recht alten Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1979 (BGHZ 75, 230 ff.) ist die Erhebung einer Fangprämie gegen den Täter grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Höhe dieser Fangprämie im Verhältnis zum Warenwert und zum entstandenen Schaden stehen. Ferner führt der BGH aus, dass in Bagatellfällen die Erhebung einer Fangprämie auch unzulässig sein kann. Das bedeutet aber nicht, dass in Bagatellfällen immer eine Fangprämie unzulässig sein muss. Hier bedarf es im Zweifel immer tiefergehender anwaltlicher Prüfungen.

Eine Fangprämie von 100,00 Euro für eine entwendete Wassermelone erscheint mir jedoch in jedem Fall unangemessen hoch. Derzeit wird eine pauschale Fangprämie zwischen 25 bis maximal 70 Euro für grundsätzlich zulässig erachtet. .

Eine Fangprämie ist also grundsätzlich zulässig, so dass Sie verpflichtet wären, eine angemessene Prämie auch tatsächlich zu zahlen. Soweit diese Fangprämie aber überhöht ist, besteht nach meiner Einschätzung kein Zahlungsanspruch des Ladeninhabers.

Deshalb würde ich Ihnen dringend anraten, die Erhebung der Fangprämie insgesamt anwaltlich prüfen zu lassen und bis dahin nichts zu zahlen. Das kann allerdings dazu führen, dass Sie Mahnungen oder schlimmstenfalls einen Mahnbescheid erhalten werden, da die Gegenseite sicherllich nicht von der Forderung Abstand nehmen will. Andererseits haben Sie auch das Recht, sich gegen ungerechtfertigte Forderungen zu wehren oder die Rechtmäßigkeit einer Forderung prüfen zu lassen, so dass Sie sich von derartigen Mahnungen zunächst nicht zu sehr beeindrucken lassen sollten.

Wichtig ist nur, dass Sie die Angelegenheit möglichst zeitnah anwaltlich prüfen lassen, damit die Forderung noch vor einer möglichen Mahnung bestritten und qualifiziert abgewehrt werden kann.

Gern steht Ihnen für die Prüfung und ggf. Abwehr der Fangprämie meine Kanzlei zur Verfügung. Dank der modernen Technik (E-Mail, Fax, Telefon) sind auch größere Entfernungen zwischen Anwalt und Mandant kein Hindernis mehr. Sofern Sie Interesse an einer anwaltlichen Vertretung durch meine Kanzlei haben, können Sie sich gern unter den angegebenen Kontaktdaten bei mir melden.

Ansonsten hoffe ich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort erst einmal weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2010 | 20:48

Hallo Frau Jacobi,

ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre umfangreiche Antwort und möchte auf Ihr Angebot zurückkommen, mich zu vertreten und Einspruch gegen die Fangprämie zu erheben. Gerne würde ich hierzu wissen, wie hoch in diesem Falle die an Sie zu entrichtenden Gebühren sein würden. Würde Ihre Rechnung geringer ausfallen, sodass der Betrag von 100 Euro unteschritten und es sich lohnen würde?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2010 | 21:02

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro fallen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gebühren von 46,41 Euro brutto an, wobei der hier ausgelobte und gezahlte Einsatz angerechnet wird. Zusammen mit dem hier ausgelobten Honoraren würden also 46,41 Euro Rechtsanwaltskosten für die Prüfung und die anwaltliche Vertretung entstehen.

Sofern Sie eine Vertretung durch mich wünschen, könenn Sie mich per E-Mail oder ab morgen Vormittag auch gern telefonisch erreichen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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