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verborgener Mangel

15. Oktober 2004 16:36 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn

Hallo,

wir haben Ende letzten Jahres (Nov.2003) eine Doppelhaushälfte (DHH) gekauft, die damals ~6 Jahre alt war.

Der Außenwände der Nachbarschaftshälfte war damals schmutziger (original weiß, Schmutzstreifen verlaufen auf der Wetterseite wahrscheinlich Abfärbungen von einem umlaufenden Zinkblech, welches eine Terrasse in der Topetage umfaßt und andere Einflüsse - Umwelt, ... ) als die, die zum Verkauf war.

Nun im Herbst aber sind beide gleichschmutzig und ein Außenanstrich wird bald notwendig.

Wir haben kürzlich vom Nachbarn erfahren, dass die Verkäufer (die ~6 Jahre in Ihrer DHH gewohnt haben)Ihre Hälfte vor dem Verkauf regelmäßig mit einer Bürste und Wasser abgeschrubbt haben.

Können wir sie noch zur (Teil)Bezahlung eines notwendigen neuen Außenanstrichs hinzuziehen ?

Danke und Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage:

"Können wir sie noch zur (Teil)Bezahlung eines notwendigen neuen Außenanstrichs hinzuziehen ?"

beantworte ich auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Umstände wie folgt:

Dies wäre nur dann möglich, wenn Ihnen Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zur Seite stünden.

Rechtlich entscheidend ist dabei, ob es sich bei der wetterbedingten Verschutzung der Außenfassade um einen Mangel im Sinne des Kaufrechtes handelt.

Eine gekaufte Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang, also bei Übergabe, die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Unter Beschaffenheit ist jede Eigenschaft der Sache zu verstehen.

Es wäre also anhand des Kaufvertrages zu überprüfen, ob eine dauerhaft saubere Außenwand des Hauses zwischen Ihnen und dem Verkäufer als Beschaffenheit des Hauses vereinbart worden ist.

Obgleich mir der Kaufvertag nicht vorliegt gehe ich davon aus, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Letztlich hat der Verkäufer keinen Einfluss auf die wetterbedingten Verschmutzungen der Hausfassade, so dass dieser Gewährleistungsansprüche zu Recht zurückweisen könnte. Eine Haftung seitens des Verkäufers käme z. B. dann in Betracht, wenn der Verkäufer die Verschmutzungen verursacht hätte. Dies ist hier nicht der Fall.

Da es sich bei den Verschmutzungen auch lediglich um ästhetische Beeinträchtigungen und nicht um Funktionsbeeinträchtigungen handeln dürfte, sehe ich keine Möglichkeit den Verkäufer - wie von Ihnen beabsichtigt - zum (teilweisen) Ersatz der Anstrichkosten zu verpflichten.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt

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