Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Soweit ich Ihrer Schilderung entnehmen kann handelt es sich beim „Unterlassungsanspruch" um die Aufforderung durch einen Rechtsanwalt und nicht etwa vom Gericht. In diesem Fall hat das Schreiben für Sie und Ihren Sohn keine rechtliche Bindung, zumal nicht einmal der Name und die Anschrift stimmen. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihre ehemalige Bekanntschaft nicht gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Daher sollten Sie genau für diesen Fall das von Ihr empfangene Fax, in der Sie Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie Kontakt zu Ihnen halten will, unbedingt aufzubewahren.
Allerdings sehe ich zur Zeit keine Handhabe, wie Sie ihre ehemalige Bekannte rechtlich belangen könnten. Denn es steht ihr frei, ob sie Kontakt zu Ihnen haben will oder nicht. Erst wenn Sie von Ihr z.B. wegen des Vorwurfs des Stalkings (wie der Anwalt bereits es genannt hat) angezeigt werden sollten, Sie aber nicht diejenige sind, die stalkt, könnten Sie rechtlich vorgehen (z.B. eigene Unterlassungsansprüche oder Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung). Solange aber so etwas ähnlich nicht geschieht haben Sie keine Handhabe.
Sollten Sie sich dazu entscheiden einen Anwalt in dieser Angelegenheit beauftragen zu wollen, dann können Sie mich sehr gerne in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
vielen dank,
in wie weit kann ich mich gegen die bahauptung wehren, dass ich die verfasserin der briefe sei?darf solch äußerung einfach ausgesprochen werden vom anwalt?
bin ich berechtigt dem anwalt ein schreiben zukommen zu lassen und ihm zu verdeutlichen, dass ich bei erneuter anschuldigung rechtliche schritte einleiten werde?
wie sehe es mit einer negativen feststellungsklage aus, wer würde für die kosten aufkommen?
darf ein 12 jähriges kind überhaupt benannt werden und welche folgen hätte es, wenn er weiter schreiben würde?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wehren können Sie sich grundsätzlich dagegen. Die Frage ist nur, ob die Schreiben tatsächlich von einem Anwalt stammen, da Sie sagen, dass das Schreiben über die Email-Adresse Ihres Mannes an Sie gerichtet wurde. Wenn Sie auch noch sagen, dass Ihre Bekanntschaft per Fax Ihnen ausgerichtet hat, dass Sie Kontakt zu Ihnen halten will und Sie sie jederzeit anrufen und anschreiben dürfen, dann liegt die Vermutung nahe, dass sich jemand mit Ihnen einen bösen Scherz erlaubt.
Sie sollten erst dann, wenn Sie sich sicher sind, dass Ihre Bekanntschaft per Anwalt Sie von sich fernhalten will und Äußerungen wie „Stalking" benutzt, wehren. Denn ein Rechtsanwalt macht seine Ansprüche nicht per Email gegenüber jemandem geltend, sondern stets schriftlich auf dem Postweg mit seinem Briefkopf und seiner Unterschrift. Sollten Sie auch auf dem Postweg von dem Rechtsanwalt Ihrer Bekanntschaft Schreiben mit dem gleichen Inhalt erhalten haben, dann können Sie auch einen Rechtsanwalt einschalten, der Ihre Rechte wahrnimmt und klarstellt, dass evtl. eine Verwechslung vorliegt. Hierzu müssten Sie jedoch den Sachverhalt nochmal ausführlich dem Rechtsanwalt darlegen und den vorhandenen Schriftverkehr vorlegen.
Wenn Sie rechtliche Schritte (zivilrechtlich) einleiten wollen, dann müssen Sie die Kosten zunächst vorschießen. Im Falle des Obsiegens erhalten Sie dann entweder die gesamten oder, je nach Ausgang des Verfahrens einen Teil, zurück.
Da es keine gerichtliche Unterlassungsverfügung ist kann auch ein 12 jähriger weiter schreiben. Jedoch ist dann auch zu erwarten, dass Ihre Bekanntschaft etwas tut. Strafrechtlich hätte er allerdings nichts zu befürchten, da er strafunmündig ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass eine erwachsene Person einen 12 jährigen dazu benutzen kann „seine" Straftaten zu begehen (z.B. Stalking), da das für die erwachsene Person dennoch strafbar ist. Daher sollte von solch einem Vorgehen abgesehen werden.
Sollten Sie sich dazu entscheiden in dieser Angelegenheit dennoch einen Anwalt beauftragen zu wollen, dann können Sie mich sehr gerne in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
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