Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Zunächst zum Ablauf der Pfändung: Sobald das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss erlassen hat, wird von dort aus – sofern vom Gläubiger so beantragt - die Zustellung durch die einzelnen Gerichtsvollzieher (GV) veranlasst. Im ungünstigsten Fall sind es bei drei verschiedenen Drittschuldnern (hier der Arbeitgeber Ihrer Frau, Ihre Hausbank sowie Ihre eigene Firma) auch drei verschiedene GV. Sobald der erste GV seinen Zustellauftrag erfüllt hat, leitet dieser an den nächsten weiter u.s.w. Der gegnerische Anwalt hätte durch ein entsprechendes Schreiben ans Vollstreckungsgericht diesen Prozess nicht mehr stoppen können.
Jetzt zum eigentlichen Problem: Nach Ihrer Schilderung liegt der Fehler bei Ihrer Hausbank. Wenn es tatsächlich so gewesen ist, dass die Pfändungsfreigabe des gegnerischen Rechtsanwaltes eher bei der Bank war, als der Pfändungsbeschluss, hätte die Bank die Pfändung nicht mehr anerkennen und das entsprechende Konto nicht pfänden dürfen. Wenn Sie dem GV, der mit der 2. Zustellung in Ihrer Firma beauftragt war, die vollständige Befriedigung nicht nur zu Protokoll gegeben haben, sondern anhand eines entsprechenden Schriftstückes vom gegnerischen Rechtsanwaltes belegt hätten, hätte auch dieser GV die 3. Zustellung nicht mehr veranlassen dürfen. Wenn der Gläubiger die vollständige Befriedigung seiner Forderung zeitnah bei den jeweiligen Drittschuldnern angezeigt hat, kann diesem insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Sollten Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Ich hatte dem zweiten GV ja sogar angeboten, einen Zahlungsbeleg vorzulegen, dies hat er allerdings als unnötig dargestellt. Hätte ich zu diesem Zeitpunkt über Vorgehensweise der GV gewusst, hätte ich ihm diesen Beleg zu gerne aufgedrängt.
Offen geblieben ist die Frage, wie ich uns denn nun bei der Bank reinwaschen (lassen) kann, bzw. auch weitergehende Nachteile (Schufameldung, Lastschriften) rückgängig machen (lassen) kann. Es bleibt aus meiner Sicht doch bestehen, dass es zu der Kontenpfändung nicht erst hätte kommen dürfen.
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Pfändung selbst war nicht unrechtmäßig. Möglicherweise kann der Bank ein Fehlverhalten vorgeworfen und diese in die Haftung genommen werden. Ohne Kenntnis aller Details des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie insbesondere Ihres Vertrages mit der Bank kann ich jedoch nicht abschließend prüfen, inwieweit und in welchem Umfang ihnen Regressansprüche zustehen. Sie sollten einen Kollegen mit der weiteren Prüfung und Interessenvertretung beauftragen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie den Schufa-Eintrag nicht erst mit Einleitung einer Kontopfändung "verdient" hatten, sondern bereits im Zusammenhang mit den zuvor gerichtlich titulierten Schulden.