Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Rechtlich betrachtet befinden Sie sich in einer denkbar schlechten Position. Denn Ihr Gläubiger - sei es das Inkassounternehmen, sei es das Fitnessstudio - hält bereits einen Vollstreckungsbescheid in den Händen und kann deshalb ohne weiteres die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
).
Der Vollstreckungsbescheid dürfte rechtskräftig, d. h. mit einem Einspruch nicht mehr angreifbar sein. Insofern stellt sich die Frage, ob das Zahlungsverlangen Ihres Gläubigers berechtigt war, nicht mehr. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob Sie sich von dem Vertrag hätten lösen können.
Ungeachtet dessen dürfte diese Möglichkeit nicht bestanden haben, zumal der Verlust Ihres Einkommens kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages gewesen wäre. Auch war Ihr Gläubiger nicht verpflichtet, eine Vergütung nur für die tatsächliche Nutzung des Studios zu verlangen (vgl. § 537 Abs. 1 BGB
).
Sie werden daher die titulierte Forderung früher oder später erfüllen müssen. Da Sie außerdem die Kosten einer Zwangsvollstreckung tragen müssen (§ 788 Abs. 1 ZPO
), sollten Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglichst durch eine "freiwillige" Zahlung verhindern.
II. Natürlich steht es Ihnen - auch jetzt noch - frei, sich mit Ihrem Gläubiger zu einigen. Der Gläubiger muß sich aber weder auf eine Ratenzahlung einlassen noch Ihnen auf andere Weise entgegenkommen.
Letztlich bleibt Ihnen deshalb nur, den Gläubiger - nochmals - auf Ihre finanzielle Situation hinzuweisen und ihn davon zu überzeugen, daß ihm eine Zwangsvollstreckung derzeit nichts bringt. Möglicherweise gelingt es Ihnen auf dieser Basis, eine Ratenzahlungsvereinbarung, einen Teilerlaß o. ä. zu vereinbaren.
Betont sei aber nochmals, daß Ihr Gläubiger sich darauf nicht einlassen muß. Ebenso muß er sich - weil er bereits einen Vollstreckungstitel in den Händen hält - grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen gegen den Anspruch an sich befassen.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann, und hoffe, daß meine Auskunft Ihnen dennoch weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre ausführliche Beurteilung des Anliegens.
Nun frage ich mich, ob ich den Offenbarungseid leisten MUSS oder man das verweigern kann?
Falls ja, mit welcher Begründung?
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind Sie, sofern ein wirksamer Auftrag des Gläubigers vorliegt, grundsätzlich verpflichtet (s. näher § 807 ZPO
).
Für den Schuldner, der eine Forderung begleichen will und kann, sieht allerdings § 900 Abs. 3 ZPO
bestimmte Erleichterungen vor. Voraussetzung dafür ist, daß der Schuldner glaubhaft macht, daß er die Forderung innerhalb von sechs Monaten tilgen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt