Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Wenn Sie auf eine titulierte Forderung bezahlt haben, so haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Titel, so dass weiter nicht vollstreck werden kann. Solange der Gläubige im Besitz des Titels ist, kann er den Titel vollstrecken lassen. Sofern Sie auf die Forderung oder Zinsen oder Nebenforderung bezahlt haben, haben Sie eine Einwendung, die Sie aber in einem gesonderten Zwangsvollsteckungsverfahren geltend machen können. Er macht aber nicht diese bezahlten Kosten geltend, sondern unverzinsliche Forderung.
Wenn Sie von einer unverzinslichen Forderung reden, dann ist das eine nichttitulierte Forderung. Da sind die Kosten z.B. des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Diese können auch eingetrieben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden in der Regel auch verzinst. Die Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Verzinsung gestellt wird, was wahrscheinlich der Fall sein wird. Aber so wie Sie das beschrieben haben, geht es um unverzinsliche Kosten aus dem Jahr 2005. Sie haben aber nicht genau gesagt, um welche Kosten es geht. Es kann gut sein, dass das Unternehmen, weil es den Titel nicht an Sie herausgegeben hat, versucht, einfach aufs Geld zu kommen, indem es Forderungen erfindet. Ich habe schon einen ähnlich gelagerten Fall gehabt.
Sie müssen mir ganz genau mitteilen, was in dem Titel (Urteil, Mahnbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss) und in dem Schreiben des Unternehmers steht.
Dann werde ich Ihnen sagen, ob Sie dagegen Einwendungen erheben können. Sie müssten dann gerichtlich gemacht werden. Dazu bräuchten Sie anwaltliche Hilfe.
Vielen Dank für die Antwort,
Hier sind die Infos:
Urteil:
Der beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,00 zu zahlen zzgl Zinsen in Höhe von 5% P. Über dBZ seit dem 23.09.2004.
KostenFSB:
Auf Grund des Urteils des AG vom20.09.2005 sind von dem Bekl. An Kosten 200 € nebst Zinsen 5%P BZS nach §247 BGB
seit dem 27.09.2005 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung ist beigefügt. In obigen Betrag sind 75 € GerKosten enthalten. Der KostFS ist vorläufig vollstreckbar.
Inkasso Forderungaufstellung:
28.02.2005 unferzinsliche Nebenforderung GS – 13,92
10.03.2005 unferzinsliche Nebenforderung GS – 13,92
07.07.2005 unferzinsliche Nebenforderung GS – 38,60
27.11.2007 unferzinsliche Nebenforderung GS – 4,00
Die Kosten, die vor dem Urteil angefallen sind - das sind die ersten drei - sind durch Rechtskraft des KFB-Beschlusses erfasst. Das hätte der Gläubiger im KFB-Verfahren geltend machen sollen. Da brauchen Sie nichts zu zahlen. Auf was sich die spätere Kosten i.H.v. 4,00 € angeht, kann ich nichts sagen, da mir nicht nachvollziehbar ist, was GS bedeutet. Der Gläubiger muss aber dies schlüssig machen. Erstmal brauchen Sie das nicht zu zahlen, solange Sie nicht wissen, um was es geht.
Wenn der GV schon bei Ihnen war, brauchen Sie eine anwaltliche Hilfe. Ich könnte die Sache übernehmen.