Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

unentgeltliches Praktikum

1. Juni 2014 12:04 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Unentgeltliche Praktikumsverhältnisse sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind.

alleinerziehende Mutter von zwei Kindern 3,5 und 2,5 Jahre möchte ein Praktikum als Bürohilfe in einer Firma machen (ohne Entlohnung). Die beiden Kinder könnten für diese Zeit ganztags in der KIGA bleiben.
Frage:
Ist das gesetzlich erlaubt?? Was ist zu beachten!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Betreuung der Kinder sehe ich als unproblematisch. Beim Praktikum selbst ist zu beachten, dass ein "echtes" Praktikum nur vorliegt, wenn es im Rahmen einer Prüfungsordnung oder einer Ausbildung vorgeschrieben ist. Geht es bei einem Praktikum um den Erwerb von Kenntnissen greift § 26 BBiG ein. Es gelten dann vorwiegend die Vorschriften des BBiG mit der Folge das auch Ansprüche auf Urlaub und angemessene Vergütung bestehen. Ein unentgeltliches Praktikum ist in den Fällen, in denen es um Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen geht nicht möglich, es ist immer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Wenn nicht die Bildung sondern die reine Arbeit im Vordergrund steht, gilt ohnehin das allgemeine Arbeitsrecht und auch hier ist die übliche Vergütung geschuldet.

Möglich ist nur ein Probearbeiten als reine freiwillige Kennenlernmaßnahme. Hier darf der Mitarbeiter nicht der Weisung des Arbeitgebers unterliegen, das Kennenlernen ist rein freiwillig und es besteht keine Pflicht bestimmte Zeiten einzuhalten. Es gibt daher auch keine Kündigungsfristen. Länger als ca. 10 Tage sollte so ein "Schnupperarbeitsverhältnis" nicht dauern, sonst wird es zu einem "normalen" Arbeitsverhältnis.

Eine längere unentgeltliche Tätigkeit sollten Sie also ablehnen, dafür gibt es die Probezeit und die Möglichkeit der Befristung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


FRAGESTELLER 25. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER