Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Betreuung der Kinder sehe ich als unproblematisch. Beim Praktikum selbst ist zu beachten, dass ein "echtes" Praktikum nur vorliegt, wenn es im Rahmen einer Prüfungsordnung oder einer Ausbildung vorgeschrieben ist. Geht es bei einem Praktikum um den Erwerb von Kenntnissen greift § 26 BBiG ein. Es gelten dann vorwiegend die Vorschriften des BBiG mit der Folge das auch Ansprüche auf Urlaub und angemessene Vergütung bestehen. Ein unentgeltliches Praktikum ist in den Fällen, in denen es um Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen geht nicht möglich, es ist immer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Wenn nicht die Bildung sondern die reine Arbeit im Vordergrund steht, gilt ohnehin das allgemeine Arbeitsrecht und auch hier ist die übliche Vergütung geschuldet.
Möglich ist nur ein Probearbeiten als reine freiwillige Kennenlernmaßnahme. Hier darf der Mitarbeiter nicht der Weisung des Arbeitgebers unterliegen, das Kennenlernen ist rein freiwillig und es besteht keine Pflicht bestimmte Zeiten einzuhalten. Es gibt daher auch keine Kündigungsfristen. Länger als ca. 10 Tage sollte so ein "Schnupperarbeitsverhältnis" nicht dauern, sonst wird es zu einem "normalen" Arbeitsverhältnis.
Eine längere unentgeltliche Tätigkeit sollten Sie also ablehnen, dafür gibt es die Probezeit und die Möglichkeit der Befristung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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