Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zu der ersten Frage habe ich Ihnen eine Stellungnahme per E-Mail zugesandt.
Deshalb nur kurz: Ob ein Dienst- oder ein Werkvertrag vorliegt, hängt nicht vom Willen der Vertragsparteien ab, sondern vom Inhalt des Vertrags.
Beim Dienstvertrag wird die Dienstleistung also solche, beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet.
Im EDV-Bereich heißt das, daß der Auftraggeber ein fertiges Produkt wünscht (also ein Programm), das er verwenden kann. Er will also einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts. Nicht dagegen will der Auftraggeber Ihre Tätigkeit des Programmierens honorieren unabhängig vom Ergebnis.
2.
Dieses Vertragsmuster ist als "Skelett" zu sehen, das in Ihrem Fall mit Inhalt gefüllt werden muß.
Zu den Klauseln:
Ziffer 8.1: Damit soll verhindert werden, daß der Auftraggeber aufgrund des Vertrags Verpflichtungen Dritten gegenüber hat. Ich würde den Vertrag in Ihrem Fall aber anders formulieren.
Ziffer 8.2 kann man bei Ihrem Vertrag weglassen, da diese Klausel in Ihrem Fall nicht paßt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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