Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie nicht wollen, dass Ihr Ex-Ehemann und Vater Ihrer Kinder ständig ohne vorherige Absprache das Haus betritt, in dem Sie wohnen.
Zunächst sollten Sie den Vater schriftlich zur Unterlassung auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass Sie bei Nichtbeachtung die Angelegenheit einem Anwalt übergeben werden. Grundsätzlich ist es vorliegend auch überlegenswert, eine einstweilige Verfügung gegen den Vater zu beantragen. Diese müsste die Aufforderung enthalten, sich von Ihnen und den Kindern fernzuhalten und Sie nicht weiter zu belästigen. Sie können den Antrag direkt bei Gericht stellen, nämlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder mittels eines Rechtsanwalts. Zudem ist zu überlegen, ob Sie wegen des Betretens Ihres Gartens Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen wollen, hier wird es aber darauf ankommen, ob der Garten sichtbar abgegrenzt ist oder von allen Mietern gemeinsam benutzt wird. Es ist auch ratsam, jeden einzelnen Besuch festzuhalten mit Angabe des Datums und Dauer sowie des Verhaltens (z.B. Betreten des Gartens), also Buch über die Besuche zu führen, um bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Beweise zu haben. Ob vorliegend bereits der Tatbestand des Nachstellens nach § 238 StGB
erfüllt ist, kommt auf die genauen Umstände an, scheint hier aber nicht fern liegend.
Grundsätzlich muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Schwester Ihres Ex-Mannes so viel Besuch empfangen darf, wie sie möchte und auch wann sie möchte.
Ich empfehle Ihnen daher, die örtliche Situation sowie die genauen Hintergründe mit einem Kollegen vor Ort zu besprechen und sodann die weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte