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unangekündigtes Erscheinen des Vaters im Mietshaus

20. Juni 2010 13:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2006 geschieden und lebe mit meinen Kinder ( 18 u. 15 J )

in einer Etagenwohnung ( ehemalige Ehewohnung )des ehemaligen gemeinsamen Eigentums : ein Mehrparteienmietshauses mit Hinterhofhaus und Garten.
Dieses gehört nun nach dem mein gesch. Partner sein Erbteil verkauft hat, seiner Schwester im Alleineigentum.Da er mit seiner Schwester in engen Kontakt steht , hat er Zugang zum Haus .
Hierbei hält er sich im Garten, der zu meiner Wohnung gehört , auf.
Das Huas betritt er ständig ( 3x die Woche ), ohne die Kinder zu informieren , auch Absprachen mit mir regelt er nicht .
Und auf meine Bitte, sich abzusprechen, kommentiert er, das müsse er nicht,.
Seit der Vater auf gerichtlichem Wege den Versuch einer Kündigung startete , ist das Verhältnis zum Vater gescheitert.Auch der Vater zeigt keinerlei Interesse/ es gibt keinerlei Kontakt / noch nicht einmal Geburtstagsgrüße...........

Welche Möglichkeiten gibt es für uns ?


Es grüßt J.Caufal

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie nicht wollen, dass Ihr Ex-Ehemann und Vater Ihrer Kinder ständig ohne vorherige Absprache das Haus betritt, in dem Sie wohnen.

Zunächst sollten Sie den Vater schriftlich zur Unterlassung auffordern und gleichzeitig darauf hinweisen, dass Sie bei Nichtbeachtung die Angelegenheit einem Anwalt übergeben werden. Grundsätzlich ist es vorliegend auch überlegenswert, eine einstweilige Verfügung gegen den Vater zu beantragen. Diese müsste die Aufforderung enthalten, sich von Ihnen und den Kindern fernzuhalten und Sie nicht weiter zu belästigen. Sie können den Antrag direkt bei Gericht stellen, nämlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder mittels eines Rechtsanwalts. Zudem ist zu überlegen, ob Sie wegen des Betretens Ihres Gartens Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen wollen, hier wird es aber darauf ankommen, ob der Garten sichtbar abgegrenzt ist oder von allen Mietern gemeinsam benutzt wird. Es ist auch ratsam, jeden einzelnen Besuch festzuhalten mit Angabe des Datums und Dauer sowie des Verhaltens (z.B. Betreten des Gartens), also Buch über die Besuche zu führen, um bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Beweise zu haben. Ob vorliegend bereits der Tatbestand des Nachstellens nach § 238 StGB erfüllt ist, kommt auf die genauen Umstände an, scheint hier aber nicht fern liegend.

Grundsätzlich muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Schwester Ihres Ex-Mannes so viel Besuch empfangen darf, wie sie möchte und auch wann sie möchte.

Ich empfehle Ihnen daher, die örtliche Situation sowie die genauen Hintergründe mit einem Kollegen vor Ort zu besprechen und sodann die weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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