Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall müsste zunächst einmal geprüft werden, ob die vermeintlichen Schadensersatzansprüche Ihres ehemaligen Vermieters nicht bereits verjährt sind.
So verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten, § 548 BGB
. Die Verjährung beginnt hierbei mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjektes.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Verjährungsvorschrift des § 548 BGB
in den Grenzen des § 202 BGB
einzelvertraglich verlängert werden kann. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, kann und sollte anhand des Mietvertrags geprüft werden.
Ob hinsichtlich der Schäden eine vorherige Fristsetzung erforderlich ist, hängt von der Art des Schadens ab. Schäden, die durch den Mieter endgültig verursacht wurden und die durch Nacherfüllung nicht ausgeglichen werden können, unterfallen § 280 Abs. 1 BGB
. Der Vermieter kann in diesen Fällen also direkt Schadensersatz verlangen.
Wurden dagegen vertraglich Schönheitsreparaturen geschuldet und wurden diese nicht vorgenommen, so können diese durch Nacherfüllung „nachgeholt" werden. In diesen Fällen ist nach § 281 BGB
eine vorherige Fristsetzung erforderlich.
Daneben ist zu beachten, dass der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, die auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen, nach § 538 BGB
nicht zu vertreten hat. Auch hiervon kann jedoch einzelvertraglich abgewichen werden.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit empfehlen, sich unter Vorlage des Pachtvertrags und der geltend gemachten Schäden nochmals ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
vielen dank für ihre erste einschätzung. nun zu meiner nachfrage. da wir die pachtsache ohne übernahmeprotokoll am 14.09.2010 an den verpächter zurückgegeben haben und erst anfang oktober eine auflistung verscheidenster reparaturarbeiten an geräten und anlagen sowie schönheitsreparaturen erfolgte, wobei der nachpächter ja schon menr als zwei wochen in besitz und gerbauch der pachtsache war ist unsere frage dahingehen, inwieweit wir noch haftbar gemacht werden können.
Sehr geehrter Ratsuchende,
Sie können natürlich nur für solche Schäden haftbar gemacht werden, die während Ihrer Pachtzeit entstanden sind. Die Beweislast hierfür hat grundsätzlich Ihr ehemaliger Vermieter.
Da kein Übergabeprotokoll gefertigt und das Objekt quasi nahtlos weitergenutzt wurde, werden für ihn sicherlich erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt