Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Ehegattenunterhalt bei Rentnern ermittelt sich grundsätzlich folgendermaßen:
Vom Einkommen bzw. der Rente des Verpflichteten sind zunächst unterhaltsrechtlich relevante Positionen in Abzug zu bringen. Hierzu würden z.B. auch die von dem Ehemann gezahlten Kosten für die Eigentumswohnung zählen, sofern – und so verstehe ich Ihre Schilderung – die Ehefrau diese Wohnung weiterhin bewohnt.
Dem verbleibenden Einkommen ist das Einkommen der Ehefrau entgegenzuhalten. Hierzu fehlen leider Angaben, so dass eine Berechnung hier nicht möglich ist und evtl. im Rahmen der Nachfragefunktion nachgeholt werden müsste. Von der Differenz beider Einkommen ist sodann ½ als Ehegattenunterhalt zu zahlen. Bei der Berechnung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mietfrei in der Eigentumswohnung lebt, so dass sich ihr Bedarf entsprechend reduziert.
Dem Unterhaltsverpflichteten muss ggü. der Ehefrau grundsätzlich ein Selbstbehalt von EUR 1.000,00 verbleiben, d.h. nach Abzug aller Verbindlichkeiten und der Zahlung des Ehegattenunterhaltes darf dieser Betrag nicht unterschritten werden.
Selbstverständlich kann das Ehepaar diese Art der Trennung durchführen. Eine Scheidung ist nicht erforderlich und liegt ganz allein in der Entscheidungsfreiheit der Eheleute. Hierbei bleibt zu erwähnen, dass die Stellung eines Scheidungsantrages durch die Ehefrau auch gegen den Willen des Ehemannes erfolgen kann, sofern die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Zudem muss auch das Haus nicht verkauft werden, sofern die Eheleute sich über deren weitere Nutzung und evtl. finanziellen Auseinandersetzung einig sind. Hier liegt es allein an dem Ehepaar, wie es zukünftig mit der Eigentumswohnung verfahren möchte.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
18. Juni 2008
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22:49
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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