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teilzahlungsvereinbarung

21. April 2005 12:11 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


13:05

sehr geehrte damen und herren

wir haben uns mit dem anwalt der glaeubiger auf eine teilzahlungsvereinbarung geeinigt. wer bezahlt die kosten ?
kann ich darauf bestehen, dass der gläubiger die kosten übernimmt ?

21. April 2005 | 12:15

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie werden keine Möglichkeit haben, dem Gläubiger die Kosten für diese Vereinbarung aufzuerlegen.

Ihrer knappen Darstellung nach vermute ich (sonst bitte die Nachfrage-Option nutzen), dass der Gläibiger Sie schon in Verzug gesetzt hatte oder Sie zu einem bestimmten Termin Zahlungen hätten leisten müssen.

Dann jedoch haben Sie unter dem Gesichtspunkt der Ersetzung des Verzugsschadens auch die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung (auf die der Gläubiger sich eigentlich nicht einlassen muss, sofern es nicht schon vertraglich vereinbart war) als Schuldner zu tragen.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2005 | 12:58

sehr geehrte frau true-bohle
besten dank für ihre schnelle antwort.
der gläubiger möchte die ganzen kosten des verfahrens auf mich abwälzen. kann ich pokern und verlangen, dass ich die teilzahlungsvereinbarung nur unterschreibe, wenn der gläubiger die kosten übernimmt. ansonsten würde ich die sache laufen lassen und die zwangsvollstreckung abwarten und damit hätte der gläubiger gar nichts. wer trägt dann die kosten ?
besten dank für ihre kompetente antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2005 | 13:05

Wenn Sie die Zwangsvollstreckung abwarten und es dazu kommt, tragen Sie die Kosten vollständig (RAe Kosten, Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten). Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist?

Natürlich können Sie pockern, um einen Teil der Kosten auf den Gläubiger "abzuwälzen". Dieses ist aber mehr eine Frage Ihres Verhandlungsgeschickes, wobei Sie ev. auch die Zahlung einer größeren Einmal-Zahlung zur Abgeltung aller Ansprüche anbieten können (so verfahren wir hier im Rahmen der Entschuldung), wobei die Summe dann aber auch vorhanden sein sollte. Auch kann man vereinbaren, dass eine Zinsfestschreibung erfolgt, da viele Schulnder die Zinslast unterschätzen.

Das alles ist möglich, wobei aber auch die Geduld der Gläubiger sicherlich nicht überstrapaziert werden darf.

ANTWORT VON

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