Sehr geehrter Fragesteller,
für das Maler- und Lackiererhandwerk gilt der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag von 1992 quasi mit gesetzesgleicher Wirkung. Gemäß dessen § 10 Abs. 2 kann der Arbeitgeber die Arbeitsstelle, an der die Arbeit beginnt und endet, benennen. Dies kann die Werkstatt oder auch eine Baustelle sein.
Es wäre also in Ordnung, wenn Ihre Arbeitszeit an der Baustelle endet. Dann müssten Sie allerdings auch die Möglichkeit haben, von dort direkt nach Hause zu fahren. Wenn Sie aber zuerst noch ins Lager fahren und dort ggf. noch Arbeiten vornehmen müssen, muss Ihr Chef Sie bezahlen, bis Sie das Lager verlassen.
Mit freundlichen Grüßen