Im Juni 2020 reichte dann der Ehemann, entgegen den bisherigen Absprachen, die Scheidung ein. Die ersten anwaltlichen Berechnungen zum Zugwinn und zu den Unterhaltszahlungen konnten nicht akzeptiert werden und führten im Oktober 2020 dazu, dass auch die Ehefrau die Scheidung beantragte, um bedarfsweise Anträge stellen zu können. => Die RA der Ehefrau stellte dann am 26.10.2020 einen Kostenvorschuss gemäß §2, §13 RVG in Rechnung mit den Werten: Gegenstandswert 19 384 € , 1,3 Verfahrensgebühr # 3100 RVG 964 €. ... Für die einvernehmliche Scheidung am 13.04.2021 wurde dsehlab von der Ehefrau auf die anwaltliche Begleitung verzichtet. => Die RA der Ehefrau stellte dann am 13.04.2021 eine Endrechnung mit folgenden neuen Werten: Gegenstandswert 97 000 € , 1,3 Geschäftsgebühr # 2300 RVG 1 953 € , Erledigungsgebühr # 1002 RVG 2 254 €.