Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie unterschiedlicher Nationalität sind und in einem für beide Parteien Ausland leben, kommt für Sie immer das internationale Privatrecht zur Anwendung.
In Europa gilt die Rom-III-Verordnung EU/1259/2010, Fassung v. 20.12.2010 nach deren Art. 1 der Anwendungsbereich für Trennung und Ehescheidung eröffnet ist, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten besteht.
Gem. Art. 4 Rom III gilt die Universelle Anwendung, so dass diese auch gilt, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
Ich weiß allerdings nicht, ob Behörden und Gerichte anderer Länder das auch so sehen. In denen kommt es sehr häufig auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute an, ggf. vorrangig sogar der Aufenthaltsort gemeinsamer Kinder.
Aber Ihre Frage zielt ja auf die in der BRD gewährleistete Anerkennung der Scheidung in Thailand.
Gem. Art. 5 Rom III ist die Rechtswahl der Parteien jederzeit möglich (Abs. II), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
-aktueller gewöhnlicher Aufenthalt
-letzter gewöhnlicher Aufenthalt
-Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl
-das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, ggf. noch im bereits laufenden Verfahren (Abs. III).
Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, Datum, Unterschrift.
Nach Ihrem Ehevertrag hatten Sie daher als Rechtswahl das deutsche Recht wirksam vereinbart.
Wenn die zuständige Gerichtsbarkeit einvernehmlich festlegt wurde lässt sich dies später immer ändern, sofern beide Partner einverstanden sind.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie dies nicht mehr erreichen können.
Wenn Sie und Ihre Frau in Thailand eine Privatscheidung einvernehmlich durchführen, beinhaltet das aber eine neue neue Rechtswahl.
Die Scheidung müsste dann auch in Berlin annerkannt werden. Ihr deutscher Ehevertrag hindert eine Anerkennung der Privatscheidung in Thailand dann nicht, weil er gar nicht vorgelegt werden muß.
Die Ehescheidung im Ausland wird in der BRD grundsätzlich anerkannt, wenn die materiell-rechtlichen Ehescheidungsvoraussetzungen für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht im Zeitpunkt der Ehescheidung vorlagen und wenn das Recht am Ort der Ehescheidung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Soweit Sie nach Deutschland zurück kehren, können Sie bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Anerkennung Ihrer im Ausland geschiedenen Ehe stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist.
Auch ein im Ausland geschlossener Ehevertrag wird in der BRD anerkannt wenn er nach den Vorschriften des Staates geschlossen wurde, in dem er zustande gekommen ist. Er muss sämtliche formellen Anforderungen erfüllen (in der BRD notarielle Beurkundung). Die jeweiligen formellen Anforderungen in Thailand oder anderen Staaten sind hier nicht bekannt.
Die im Vertrag enthaltenen materiellen Regelungen müssen wirksam geschlossen worden sein.
Dann hat der Vertrag nach dem Recht des Staates Bestand, in dem er geschlossen wurde, und auch in Deutschland. Ob ein anderer Staat ihn anerkennen würde, kann ich nicht beurteilen.
Eine zeitliches Verfallsdatum eines Ehevertrags ist mir nicht bekannt.
Das gilt analog für die Annerkennung einer thailändischen Entscheidung zum Sorgerecht. Wenn Sie das alleinige thailändische Sorgerecht haben, müssen Sie das nicht seperat in Deutschland beantragen, falls Sie mit Ihrer Minderjährigen Tochter in die BRD zurückkehren sollten.
Sollte Ihre (dann geschiedene) Frau mitkommen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass diese trotzdem ein familienrechtliches Verfahren anstrengt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Roßmarkt 194
86899 Landsberg
Tel: +498191/3020
Tel: +491717737949
Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Somit steht der Privatscheidung in Thailand nichts entgegen.
Sie hatten folgendes geschrieben:
"Soweit Sie nach Deutschland zurück kehren, können Sie bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Anerkennung Ihrer im Ausland geschiedenen Ehe stellen"
Meinten sie dies als eine von vielen Möglichkeiten der Beantragung der Annerkennung? Ich möchte nur ungern nach Deutschland fliegen müssen für den Antrag. Sollte ein Antrag nicht auch über die deutsche Botschaft oder direkt durch einsenden an die annerkennende Stelle in Berlin möglich sein?
Das war ein Hinweis auf Ihre Möglichkeiten für den Fall Ihrer dauerhaften Rückkehr mit Ihrer Tochter. Solange Sie in Thailand bleiben ist es nicht erforderlich, die Scheidung anzuerkennen, es sei denn, Sie wollen sofort Klarheit schaffen.