Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
solche Verfahren sind immer sehr belastend. Nicht nur für die Familie, sondern in aller erster Linie für die Kinder.
Was ich aus meiner Tätigkeit nicht nachvollziehen kann, sind Ihre Ausführungen, dass nur der eine Sohn angehört worden ist.
Ich kenne natürlich den Inhalt des Verfahrens nicht, gehe aber von einem Umgangsrechtsverfahren und/oder auch einem Verfahren, hinsichtlich des Zugangs zum Haus, aus.
Dort ist eine Entscheidung getroffen wurden.
Diese müsste natürlich bekannt. Wenn Sie möchten, nutzen Sie doch die Nachfragefunktion und teilen mir mit, was genau entschieden worden ist. Der genaue Wortlauf wäre natürlich am besten, muss aber nicht zwingend sein. Ich kann ergänzend zu Ihrer Frage Stellung nehmen.
Gegen diese Entscheidung hätte Beschwerde eingelegt werden können, dann hätte das OLG neu entschieden.
Wichtig ist jetzt, dass konstruktiv ein Verfahren geführt wird.
Und an dieser Stelle können Sie als Großeltern tätig werden. Ihnen steht nach § 1685 BGB ein eigenes Umgangsrecht zu.
Zitat:§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Wenn Sie bereit sind ein solches Verfahren zu führen, können Sie einen Antrag auf Umgang beim zuständigen Familienrecht stellen. Dazu sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In diesem Verfahren kann dann von Ihnen vorgetragen werden, dass ein Umgang mit Ihnen dem Wohl der Kinder entspricht.
Wird dieser Umgang zugesprochen, ist schon der erste Schritt getan und zumindest Sie können ersteinmal den Kontakt zu den Kindern herstellen.
Wird der Antrag abgelehnt können Sie dagegen Beschwerde einlegen.
Sie haben damit selber die Möglichkeit tätig zu werden.
Aber bedenken Sie, dass es kein Verfahren ist, das den Vater betrifft. Es ist ein Verfahren, dass Sie in Ihrem eigenen Interesse führen und Sie sollten dieses nicht als Verfahren für den Vater verstehen. Aber mit diesem Verfahren können Sie dann zumindest Kontakt zu den Kindern herzustellen.
Wenn Sie mir den Inhalt der Entscheidung mitteilen würden, werde ich meine Antwort gerade in Bezug auf den Vater ergänzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle