Löschung einer bedingten Rückübertragungsvormerkung gegen Ausgleichszahlung
vom 10.9.2025
für 100 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
A und B sind zu gleichen Miteigentumsanteilen Eigentümer einer Immobilie, die sie von ihren Eltern vor über 10 Jahren übertragen bekommen haben und nun verkaufen möchten. Deren Vater ist zwischenzeitlich verstorben und deren Mutter als Erbin hat im Grundbuch je eine gleichlautende Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bei Ausübung eines bedingten Rückübertragungsrechts für je einen Miteigentumsanteil eingetragen. Diese Rückübertragung kann gegenüber den jeweiligen Erwerbern (A und B) insbesondere ausgeübt werden, wenn - der Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Veräußerers (bzw. der Mutter als Erbin des Vaters) verkauft wird - der Veräußerer verarmt ist - eine Ehe des Erwerbers geschieden wird, ohne dass zu diesem Zeitpunkt Gütertrennung vereinbart wurde.