Die Notarin hat den Grundbuchinhalt den Erschienenen bekannt gegeben und mit ihnen erörtert. (2) Nach diesem Grundbuchinhalt ist Herr X zu Alleineigentum - nachfolgend auch "Verkäufer" genannt - eingetragene Eigentümer des folgenden Grundbesitzes: Bezirk XXX (Amtsgericht Bremen) 517/100.000 Miteigentumsanteil an dem XXX Gebäude- und Hoffläche, Hofraum, Katasterbezeichnung Gemarkung XXX Flur XXX Flurstücke XXX zur Gesamtgröße von 15.971 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. ... Vereinbarungsersetzende Beschlüsse aufgrund einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, die nicht auf einer gesetzlichen Öffnungsklausel gefasst werden, sind nur gültig gegenüber Rechtsnachfolgern im Eigentum, wenn sie im Grundbuch eingetragen werden. ... Die Notarin hat die Beteiligten darüber belehrt, dass gleichwohl bis zur Eigentumsumschreibung allein der Verkäufer gegenüber der Eigentümergemeinschaft für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und seiner Verwaltung haftet, danach allein der Käufer. (5)Zu diesem Kaufvertrag ist die Zustimmung des Wohnungsverwalters erforderlich. (6)Der Name und die Anschrift des Verwalters lauten: XXX XXX, 28195 Bremen.