Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Grundbuch ist durch den Tod des Ehemannes der jetzigen Eigentümerin teilweise unrichtig geworden. Das hindert aber nicht einen Verkauf und Eigentumserwerb durch Sie.
Mit dem Auflassungsantrag (= Antrag auf Umschreibung des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber) an das Grundbuchamt muss dann zugleich mitgeteilt werden, dass der bisherige Miteigentümer bereits verstorben ist und seine Ehefrau ihn allein beerbt hat. Zu diesem Zweck muss das Testament sowie ein Erbschein des Nachlassgerichts beim Grundbuchamt vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die Ehefrau Alleinerbin ist. Es kann sein, dass das Grundbuchamt auch Vorlage der Sterbeurkunde des Ehemannes verlangt, wobei der Tod des Ehemannes vom Nachlassgericht bereits vor Ausstellung des Erbscheins geprüft werden muss, so dass die Vorlage beider Urkunden an sich überflüssig ist.
Es ist auch möglich, dass die jetzige Eigentümerin des Grundstücks beim Grundbuchamt zuerst die Berichtigung des Grundbuchs dergestalt beantragt, dass ihr verstorbener Ehemann aus dem Grundbuch als Miteigentümer gelöscht wird und sie als Alleineigentümerin eingetragen wird, und sobald dies erfolgt ist, in einem zweiten Schritt die Umschreibung des Eigentums auf Sie als Erwerberin beantragt wird.
Unabhängig von einem möglichen Verkauf ist die jetzige Eigentümerin auf jeden Fall verpflichtet, einen Berichtigungsantrag der durch den Tod ihres Ehemannes geänderten Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt zu stellen.
Bei der Beurkundung des notariellen Grundstückskaufvertrages sollten die genannten Urkunden, insbesondere der Erbschein, schon vorliegen und dem Notar übergeben werden, denn ohne die Vorlage dieser Unterlagen wird das Grundbuchamt eine Umschreibung des Eigentums auf Sie im Grundbuch, aber auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten, nicht vornehmen. (Es reicht aus, wenn der Notar Kopien der Unterlagen einreicht, wenn er diese zuvor beglaubigt hat.) Es kann ansonsten zu Verzögerungen kommen. (Die Ehefrau hätte es dann auch in der Hand, durch Nichtbeschaffen bzw. Nichtvorlage der Unterlagen den Vollzug der Auflassung bzw. Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch hinauszuzögern. Und solange nicht zumindest der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten vom Notar beim Grundbuchamt gestellt worden ist, könnte die Ehefrau das Grundstück in der Zwischenzeit auch noch einmal an jemand anders verkaufen, der - falls ein Vormerkungsantrag für ihn zuerst gestellt wird - das Grundstück vor Ihnen erwerben würde.) Es muss nämlich nachgewiesen werden, dass die verwitwete Ehefrau berechtigt ist, allein über das Eigentum am Grundstück zu verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sie sind nicht auf die Kinder eingegangen: Was passiert, wenn sie Pflichtanteile am Grundstück haben?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie teilten mit, dass die Ehefrau testamentarische Alleinerbin ist.
Damit haben die Kinder keine Miteigentumsanteile am Grundstück geerbt.
Enterbte, pflichtteilsberechtigte Kinder haben gegen den testamentarischen Erben lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils in Geld. Dies ist der Pflichtteil. An den Gegenständen der Erbmasse - dazu gehört auch das Grundstück - sind sie aber nicht als Miteigentümer oder Miterben beteiligt.
Es ist dann Sache der alleinerbenden Mutter, wie und woher sie sich die Geldmittel beschafft, um ihren Kindern den Pflichtteil auszuzahlen. Sie kann die Pflichtteile auch aus dem Kaufpreis für das Grundstück zahlen, sobald sie ihn erhalten hat. Der Käufer des Grundstücks bleibt hiervon aber unberührt.
Mit freundlichen Grüßen