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Grundstück - Kaufoption - Vormerkung - Zwangsversteigerung - Anfechtung

| 6. August 2023 17:43 |
Preis: 95,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt:
Ich bin Eigentümer eine kleinen Immobilie und möchte einem Nachbarn gerne eine unbefristete und jederzeit ausübbare Kaufoption für diese Immobilie einräumen. Der bei Ausübung der Kaufoption fällige Kaufpreis soll sich am Verkehrswert der Immobilie orientieren und ggf. im Rahmen eines Wertgutachtens ermittelt werden. Die Kaufoption soll in dieser Form notariell beurkundet und per Vormerkung ins Grundbuch übernommen werden.

Meine Fragen:
1. Ist die oben skizzierte Vorgehensweise (Kaufoption, notarielle Beurkundung, Vormerkung) in dieser Form rechtlich möglich bzw. zulässig? Wenn nein, warum nicht bzw. was müsste bei einer rechtskonformen Ausgestaltung berücksichtigt werden?
2. Bleibt das Optionsrecht für meinen Nachbarn auch im Falle einer späteren Zwangsvollstreckung gegen mich bestehen oder würde die entsprechende Vormerkung bei einer etwaigen Zwangsversteigerung der Immobilie aufgehoben bzw. gelöscht? Das Grundbuch enthält zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung keinerlei Belastungen oder Rechte zugunsten Dritter.
3. Ist im Rahmen einer etwaigen Zwangsversteigerung der Immobilie damit zu rechnen, dass der Optionsvertrag bzw. die Vormerkung von einem der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger erfolgreich angefochten wird? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen könnte dies geschehen und welche Möglichkeiten gäbe es, eine etwaige Anfechtung abzuwehren?

Vielen Dank!

7. August 2023 | 08:32

Antwort

von


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96114 Hirschaid
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Das von Ihnen beschriebene Vorgehen ist so zulässig. Den wichtigsten Punkt haben Sie bereits herausgestellt: Dadurch, dass Sie eine Option einräumen, handelt es sich hierbei um das Angebot eines Immobilienverkaufs. Dieses bedarf der notariellen Beurkundung. Allerdings wäre zu überlegen, ob Sie die Option wirklich ohne Enddatum und ohne auflösende Bedingung (wenn z.B. Ihr Nachbar sein Grundstück verkauft) einräumen wollen, da damit das Grundstück gegen einen anderweitigen Verkauf gesperrt ist (dazu auch siehe 2.).

2.
Die Verlaufsoption wirkt, da sie (nur) vertraglich vereinbart ist, grds. nur "inter partes", also zwischen den Vertragsparteien, hier zwischen Ihrem Nachbarn und Ihnen persönlich. Dritten gegenüber wirkt die Option nicht, d.h. durch Zwangsversteigerung, Insolvenz o.ä. kann das Optionsrecht des Nachbarn entwertet werden. Dem kann dadurch entgegengewirkt werden, dass - wie ebenfalls schon von Ihnen angesprochen - die Option durch eine Vormerkung gesichert wird. Vorliegend handelt es sich dabei, da es um einen Verkauf geht, um eine Auflassungsvormerkung. Nachdem ansonsten keine Belastungen im Grundbuch vorhanden sind, hat die Auflassungsvormerkung die erste Rangstelle inne. Werden im Rang nach der Auflassungsvormerkungen später Belastungen eingetragen, dann sind diese zwar wirksam, jedoch nicht gegenüber dem Nachbarn als Vormerkungsberechtigtem. Zieht dieser nach Eintragung solcher Belastungen also seine Option, werden alle nachrangigen Belastungen gelöscht. Die Option ist auch grds. vollstreckungs- und insolvenzfest; auf Ausnahmen wie z.B. eine (Insolvenz-)Anfechtung soll hier nicht eingegangen werden.

3.
Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit ergeben sich für mich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht. Allerdings kann, bei entsprechender Sachverhaltsausgestaltung, der vollstreckende Gläubiger ggf. eine Anfechtung nach dem AnfG geltend machen, ein vollstreckender Insolvenzverwalter nach der InsO. Diese Anfechtungstatbestände kommen aber nur dann in Betracht, wenn die Bestellung der Option "unlauter" war; dann gibt es aber auch grds. keine Verteidigungsmöglichkeiten hiergegen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2023 | 10:23

Vielen Dank für die klare und in jeder Hinsicht schlüssige Antwort. Eine, wenn auch nur theoretische, Frage hätte ich noch. Wie wäre das Procedere, wenn es tatsächlich zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommt.? Würde der (Versteigerungs-)Erwerber dann mit allen Rechten und Pflichten in den Optionsvertrag eintreten (müssen) bzw. gegen wen müsste der Kaufberechtigte seine Kaufoption nach einer erfolgreichen Versteigerung geltend machen?
Vielen Dank nochmals!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2023 | 09:35

Hallo

und danke für die Nachfrage. Die Frage, ob der Erwerber in einer Zwangsversteigerung in den Optionsvertrag eintritt, richtet sich danach, ob die durch Vormerkung gesicherte Option in das geringste Gebot aufgenommen wird. Da hier die Option durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden dürfte, ist diese Vormerkung in das geringste Gebot nach § 44 Abs. 1 ZVG aufzunehmen und kann durch den Zuschlag nicht erlöschen, § 52 Abs. 1 ZVG. Damit kann der Kaufberechtigte seinen Anspruch aus der Option auch gegenüber dem Ersteher geltend machen.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. August 2023 | 15:46

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Wie "freundlich" ein Anwalt bei der schriftlichen Beantwortung einer schriftlichen Frage auftritt, lässt sich nicht wirklich gut beurteilen. Was sich aber sicher beurteilen lässt, sind Kompetenz, Klarheit und Verständlichkeit. Zudem waren die Antworten schlüssig und übersichtlich aufbereitet. Dass der Anwalt auch noch "Fragen" beantwortet, die ich gar nicht gestellt hatte, macht zu den fünf Sternen noch einen extra! Dankeschön für Ihre Hilfe!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. August 2023
5/5,0

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