Der Vermieter kann das Mietverhältnis ebenfalls bis zum dritten Werktag eines Monats, zum Ablauf des darauf folgenden übernächsten Monats kündigen. ... Der Vermieter kann das Mietverhältnis ebenfalls aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund des Vermieters liegt insbesondere dann vor, wenn
- dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Vornahme der gleichen Interessenabwägung, wie diese für die Kündigung des Mieters gilt, wegen nachhaltiger Störungen des Hausfriedens durch den Mieter nicht zugemutet werden kann;
- der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
- der Mieter die Mietsache ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlässt;
2 von 12 - der Mieter mit der Miete für zwei aufeinander folgende Monate insgesamt mit mindestens einer Monatsmiete oder in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten, mit einem Gesamtbetrag von mehr als zwei Monatsmieten, in Verzug ist und der Vermieter nicht vor der Kündigung befriedigt wird.