Sehr geehrte/-r RA, im Rahmen einer Modernisierung unseres Hauses, das unter Denkmalschutz/Ensembleschutz steht, hat unser Vermieter uns einen Balkon verpasst, an dem ich eine Steckersolaranlage anbringen möchte. Der Vermieter ist nicht prinzipiell dagegen, verweist uns aber "Aufgrund bereits in der Vergangenheit gleichgelagerter Fälle" an die Denkmalschutzbehörde der Stadt Nürnberg, da diese "in ähnlich gelagerten Fällen ablehnende Bescheide" erlassen hat. Ich weiß nun: - vom Mieterverein, dass der Vermieter im Recht ist - von Ihrem Kollegen, dass § 2 EEG auf meiner Seite ist, da "Bei der Errichtung von Solaranlagen auf/an denkmalgeschützten Gebäuden" "regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien den Belangen des Denkmalschutzes" überwiegt: "So OVG Münster, Urt. vom 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23" (https://www.frag-einen-anwalt.de/Balkonkraftwerke-Steckersolaranlagen-vs-Denkmalschutz--f434749.html) - vom Vermieter, dass die Denkmalschutzbehörde es mir trotzdem voraussichtlich nicht leicht machen wird Bitte beurteilen Sie meinen Plan und machen Sie ggf.