Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wie es in § 553 Abs. 1 BGB vorgesehen ist. Da Sie aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die Wohnung nicht nutzen, könnte dies als berechtigtes Interesse gelten.
Da Sie bereits mehrfach mit Zustimmung des Vermieters untervermietet haben, spricht dies dafür, dass der Vermieter grundsätzlich zur Erteilung der Erlaubnis bereit ist. Allerdings ist es problematisch, dass Sie seit vier Monaten auf eine Antwort warten.
Wenn Sie ohne die erforderliche Erlaubnis untervermieten, könnte dies als Vertragsverletzung angesehen werden, was dem Vermieter das Recht geben könnte, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Vermieter Sie schriftlich abgemahnt hat und Sie den vertragswidrigen Gebrauch nicht unterlassen (vgl. § 543 BGB).
Da die Untermieterin eine Anmeldung benötigt und der Vermieter über Anmeldungen informiert wird, ist es besonders wichtig, die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie den Vermieter schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einschreiben) erneut um die Erlaubnis zur Untervermietung bitten und eine Frist setzen. Sollte der Vermieter weiterhin nicht reagieren, könnten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Zustimmung zu erzwingen, als auch Ersatzansprüche wegen entgangener Untermiete geltend machen.
Es ist wichtig, dass Sie alle Schritte dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie sich um die Erlaubnis bemüht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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