Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beseitigung der Kübel ist geboten, es sei denn, Sie können die Erlaubnis des Vorvermieters nachweisen. Dann müsste der neue Vermieter das auch zunächst hinnehmen, da diese Erlaubnis dann übergreifend ist.
Aber:
Die Absturzgefahr ist bei dieser Konstellation zwar gering, aber eben nicht unmöglich, sodass der Vermieter die Erlaubnis dann aufkündigen kann, wenn ihm keine Absturzsicherung nachgewiesen werden kann - und dafür sind Sie zuständig. Daher sollten Sie diese Sicherungen einbauen (lassen) und das dem Vermiezter nachweisen.
Dann wird der Vermieter sicherlich sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht berufen können.
Zwar könnte er sich auf eine einheitliche Fassage grundsätzlich berufen, aber da würde dann Ihre Verjährungseinrede greifen, die Sie dann erheben müssten. Denn die Frist von drei Jahren ist überschritten und auch hier gilt, dass die Fristen trotz Vermieterwechsel sich auf das Aufstellen bezieht.
Besorgen Sie sich anständige Sicherungen und weisen Sie das dem Vermieter nach; dann werden die Kübel stehen bleiben können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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