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Müssen Blumenkübel von der Brüstung entfernt werden?

2. Oktober 2025 16:16 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
es geht um eine gemauerte Brüstung einer Dachterrasse eines Mehrparteien-Mietshauses, ca. 0,5 m breit, 3. O.G. Unterhalb dieser Brüstung befinden sich Parkplätze, Balkone, Müllplatz etc. Die Brüstung hat ein leichtes Gefälle zur Terrasse hin.

Auf dieser Brüstung stehen seit ca. 7 Jahren Pflanzenkübel, Maße B 0,8 x T 0,5 x H 0,2 m. Ein einzelner Kübel wiegt ca. 50 kg. Ein Kübel ist so beschaffen, dass er, um abzustürzen, zunächst mit hohem Kraftaufwand um ca. 5 cm angehoben und dann mit nicht sonderlich weniger hohem Kraftaufwand Richtung „Straße" geschoben werden muss. Auch schwere Stürme waren bisher kein Problem.

Der alte Vermieter hat diese Kübel toleriert. Wegen der Verkehrssicherungspflicht fordert nun der (seit ca. 6 Monaten) neue Vermieter die unverzügliche und dauerhafte Entfernung der Kübel. Die konkrete Beschaffung der Kübel bzw. der Sicherung ist dem Vermieter nicht bekannt. Von der Verringerung der Wohnqualität und dem Lebensraum/Futter für Insekten abgesehen stellt die Entfernung der Kübel einen relativ hohen Kraftaufwand dar, und daher möchte ich mich informieren, ob die Beseitigung rechtlich geboten ist.

Fragen:

1. Ist die Brüstung Teil der Fassade? Der Vermieter hat ausschließlich mit der Verkehrssicherungspflicht argumentiert. Könnte der Vermieter stattdessen einfach mit der Beeinträchtigung der Fassade argumentieren, dass die Kübel entfernt werden müssen?
2. Muss ich die Kübel entfernen, weil der Vermieter eine Gefahr lediglich annimmt, oder muss der Vermieter die Gefahr beweisen?
3. Grundsätzlich: ist die Beseitung der Kübel eher geboten oder nicht?
4. Gibt es Möglichkeiten, die Kübel stehen zu lassen?

Vielen Dank.

2. Oktober 2025 | 17:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Beseitigung der Kübel ist geboten, es sei denn, Sie können die Erlaubnis des Vorvermieters nachweisen. Dann müsste der neue Vermieter das auch zunächst hinnehmen, da diese Erlaubnis dann übergreifend ist.


Aber:

Die Absturzgefahr ist bei dieser Konstellation zwar gering, aber eben nicht unmöglich, sodass der Vermieter die Erlaubnis dann aufkündigen kann, wenn ihm keine Absturzsicherung nachgewiesen werden kann - und dafür sind Sie zuständig. Daher sollten Sie diese Sicherungen einbauen (lassen) und das dem Vermiezter nachweisen.

Dann wird der Vermieter sicherlich sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht berufen können.

Zwar könnte er sich auf eine einheitliche Fassage grundsätzlich berufen, aber da würde dann Ihre Verjährungseinrede greifen, die Sie dann erheben müssten. Denn die Frist von drei Jahren ist überschritten und auch hier gilt, dass die Fristen trotz Vermieterwechsel sich auf das Aufstellen bezieht.


Besorgen Sie sich anständige Sicherungen und weisen Sie das dem Vermieter nach; dann werden die Kübel stehen bleiben können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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