Verantwortung und Kostenübernahme für neu angelegte Gartenanlage am Einzugstag
vom 28.8.2025
für 80 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
"Falls der Garten (einschließlich Vorgarten) ganz oder teilweise zur Benutzung vermietet ist, verpflichtet sich der Mieter, diesen zu pflegen, den Rasen in regelmäßigen Abständen in der Wachstumszeit zu mähen, Pflanzen, Hecken, Sträucher und Bäume fachgerecht zu beschneiden und Blumenbeete und Wege vom Unkraut freizuhalten. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht unverzüglich nach, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Die für die Durchführung der Gartenpflege erforderlichen Geräte und Betriebsmittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.