Wir wohnen seit 3 Jahren in einer Mietwohnung. Nun will der Vermieter die Wohnung verkaufen. Nach Rückfrage beim Grundbuchamt ist diese nicht als eigenständige Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die gesamte Etage ist noch als Einheit im Grundbuch eingetragen. Der Vermieter/Eigentümer hat nun erst die Teilung beantragt.
Nun hatten wir vom Paragraphen 577a BGB gehört. Dieser gibt den Mietern einen 3jährige Kündigungsschutz nach Umwandlung. Zieht das in unserem Fall? Wenn zwar bereits ein Grundbucheintrag vorliegt aber nicht über die einzelne Wohnung sondern das gesamte Dachgeschoss und dieses jetzt erst geteilt eingetragen wird?
Ihre Frage kann ich noch nicht abschließend beantworten.
Sie sprechen von einer Etage, die im Grundbuch eingetragen ist und davon, dass die Wohnung, die Sie gemietet haben veräußert werden soll und eine Teilung (Begründung von Wohnungseigentum) beantragt ist.
Ohne den Inhalt des Grundbuchs und die Absicht des Vermieters zu kennen, kann ich nicht konkreter ausführen.
§ 577a Abs. 1 BGB scheint jedenfalls Anwendung zu finden, weil die Voraussetzungen (1. Überlassung der Mietwohnung, 2. Begründung von Wohnungseigentum (Teilung, § 8 WEG) und 3 . Veräußerung) vorliegen (werden):
"Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf [...] [u.a. Eigenbedarf] erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen."
Es besteht eine Kündigungssperrfrist von drei jahren (in manchen Gemeinden in BW auch fünf Jahre) ab Eintragung des Erwerbers.
Eine Kündigungsperrfrist besteht für den Erwerber aber nicht, wenn erst er Wohnungseigentum begründet.
Es kommt auf den konkreten Ablauf an. Sowohl hinsichtlich Umwandlung als auch bezüglich Veräußerung ist maßgebender Zeitpunkt der der Eintragung im Grundbuch bzw. die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Erforderlichenfalls legen Sie die Unterlagen einen Rechtsanwalt / eine Rchtsanwältin für Mietrecht vor.
Beachten Sie auch das Vorkausrecht des § 577 Abs. 1 S. 1 BGB.