Der Kaufvertrag wurde vor 15 Jahren (1997) abgeschlossen und die für uns bezüglich BGB fragwürdigen Inhalte daraus sind: •Ausschluss einer ordentlichen Kündigung zu Lebzeiten seitens des Vermieters •Mietzins ist festgeschrieben und beträgt ca. 1/3 (1,66€/m²) des Ortsüblichen (4,51€/m²) und auch Wohnhausüblichen (4,20€/m²) Mietzinses, •Im Falle dass der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen betreffend Heizung oder Sanitär durchführt ist die gesetzliche Umlage gegenüber dem Mieter ausgeschlossen. ... Kann die anrechenbare Umlage nach BGB §559 Abs 1 dann für diese „Niedrig- Mietzins-Wohnung" höher ausfallen als bei den anderen Wohnungen, da der Unterschied zwischen derzeitiger Miete und Ortsüblicher Miete höher ist? 3.Sind Modernisierungsarbeiten an Außenanlagen (Modernisierung von Parkplätzen, Böschungen, Rasenflächen, Anpflanzungen) auch nach BGB §559 umlagefähig?