Ich habe jedoch Zweifel daran, daß der Absetzbetrag korrekt berechnet wurde, denn es wurde ausschließlich § 11b Abs. 2b SGB II berücksichtigt, nicht jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrtkosten im Rahmen der Werbungskosten nach § 11b Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 3, 5 SGB II. Da in § 11b 2b SGB II aber nur der Grundabsetzungsbetrag von 100,- EUR ausgeschlossen wird, nicht jedoch die Absetzung jener Beträge, die die Höhe des Grundabsetzungsbetrags übersteigen, halte ich das Vorgehen des Jobcenters an dieser Stelle für rechtswidrig. Zwar hat § 6 Abs. 1 Nr. 3, 5 Bürgergeld-Verordnung keine Schranken hinsichtlich der Geltung für Leistungsempfänger, die nach § 11b Abs. 2b SGB II absetzen dürfen; die Geltung ist jedoch fraglich.