Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage – ich gebe Ihnen hierzu gerne eine erste rechtliche Einschätzung.
Nach Ihrer Schilderung waren Sie zunächst Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I), dann auf Anraten der Agentur für Arbeit in einer Rehabilitationsmaßnahme, für die Sie Übergangsgeld erhalten haben. Nach Abschluss der Reha wurden Sie arbeitsunfähig entlassen, sodass Sie Krankengeld beantragen mussten. Die Krankenkasse hat die Höhe des Krankengeldes auf Grundlage von 70 % des Übergangsgeldes berechnet, wobei Ihnen tatsächlich nur etwa 50 % ausgezahlt werden, da der Rest an die Sozialversicherung abgeführt wird.
Rechtliche Grundlagen:
1. Berechnung des Krankengeldes (§ 47 SGB V):
Krankengeld wird grundsätzlich in Höhe von 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (brutto), jedoch maximal 90 % des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Bei Personen, die vor der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld nach § 20 SGB VI bezogen haben, gilt dieses Übergangsgeld als „Arbeitsentgelt" im Sinne der Berechnung.
Maßgeblich ist dabei die Höhe des Übergangsgeldes, das zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde. Davon werden die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Diese Abzüge werden nicht an Sie, sondern direkt an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abgeführt.
2. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Die Tatsache, dass Ihnen effektiv nur etwa 50 % des Übergangsgeldes als Krankengeld ausgezahlt werden, liegt daran, dass Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Krankenkasse einbehalten und an die Versicherungsträger weitergeleitet werden (§ 50 Abs. 2 SGB V). Diese Abzüge sind gesetzlich vorgeschrieben.
Es handelt sich somit nicht um eine rechtswidrige Kürzung, sondern um die normale Handhabung beim Bezug von Krankengeld.
3. Ruhen des Anspruchs auf ALG I (§ 146 SGB III): Während des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch auf ALG I, weil Krankengeld als vorrangige Leistung gilt. Es besteht also kein gleichzeitiger Anspruch auf ALG I und Krankengeld. Der Anspruch auf ALG I bleibt jedoch bestehen und lebt nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder auf, soweit die Anspruchsdauer noch nicht abgelaufen ist.
Fazit:
Die Berechnung der Krankenkasse, wonach die Bemessungsgrundlage 70 % des Übergangsgeldes beträgt, von der aber noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, ist gesetzlich korrekt. Dass Ihnen dadurch effektiv ca. 50 % des Übergangsgeldes netto verbleiben, ist normal und entspricht der gesetzlichen Regelung.
Ihr Anspruch auf ALG I ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, aber nicht erloschen. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit können Sie wieder ALG I beziehen, soweit noch ein Anspruch besteht.
Empfehlung: Falls Sie den Eindruck haben, dass bei der Berechnung ein Fehler gemacht wurde (z.B. falsche Bemessungsgrundlage oder zu hohe Abzüge), können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen oder den Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist anfechten.
Bitte beachten Sie: Die Höhe des Krankengeldes fällt regelmäßig niedriger aus als das ursprüngliche ALG I, da es auf einer anderen Bemessungsgrundlage basiert (hier: Übergangsgeld statt vorherigem Einkommen).
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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