Verweigerte Nutzungsänderung
vom 3.8.2025
für 66 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist / Düsseldorf
Das von ihnen geplante Vorhaben fügt sich somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Die beantragte Nutzung als Eventlocation für private Veranstaltungen ist unzulässig, da die maßgebliche nähere Umgebung einer Gemengelage entspricht und keine Vorbilder für die Art der Nutzung vorhanden sind. Aufgrund der Unzulässigkeit der nutzung als Eventlocation für private Veranstaltungen ist das Gesamtvorhaben planungsrechtlich negativ zu beurteilen.