Gerne zu Ihrer Frage:
In der Tat betrifft der von Ihnen zitierte Art. 69 BayBO eine 4-jährige Interimsphase bezogen auf die Ausführung nach Erteilung oder Unterbrechung.
Vorliegend geht es jedoch - wie Sie schreiben - speziell um die beabsichtigte Anmietung von einem Kfz Betrieb der seit 2 Jahren leer steht. Dieser wurde vorher durchgehend 40 Jahre betrieben.
Ich kann daher - vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Orts- und Aktenkenntnis - einen Verlust des Bestandsschutzes nicht erkennen.
Allerdings weise ich darauf hin, dass Erfordernisse des Gewerberechts, der Handwerksordnung und vor allem der statischen und/oder zeitlichen/dynamischen Veränderungen der BayBO gleichwohl zu beachten sind, explizit etwa die der Abschnitte II -VII:
Art. 10 Standsicherheit
Art. 11 Schutz gegen Einwirkungen
Art. 12 Brandschutz
Art. 13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
Art. 14 Verkehrssicherheit
Art. 31 Rettungswege
... etc.
Insofern wäre es zu empfehlen, sich zuvor per Antrag relativ kostengünstig und formfrei nach Art. 71 BayBO einen Vorbescheid einzuholen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank Herr Dir. a.D. Willy Burgmer,
wie kommt es zu diesen 4 Jahren? gibt es da ein Urteilß
Oder steht das so in der BayBo.
Das wäre ja so sehr gut.
Vielen Dank
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Die bestandskräftige Baugenehmigung als solche erlischt ja nicht, vorbehaltlich mir nicht vorliegender Fakten vor Ort z.B. Änderungen des Bb-Plans (Misch/-Gewerbegebiete etc.) oder nach dem BauGB (Außenbereiche etc.)
Sie hatten mit Ihrer Anfrage zum "Verfall des Bestandsschutzes" Art. 69 BayBO zitiert: Dort sind die "vier Jahre" erwähnt:
Art. 69 BayBO
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
(1) Sind in ihnen keine anderen Fristen bestimmt, erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung.
(2) 1Die Frist nach Abs. 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. 2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt